A. Einleitung
Das Massenentlassungsverfahren nach den §§ 17 ff. KSchG teilt sich auf in das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat und die Anzeige der beabsichtigten Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit. Beide Verfahrensschritte waren jüngst mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des BAG.
B. Anwendungsbereich
Die Anwendbarkeit der §§ 17 ff. KSchG hängt davon ab, ob durch die beabsichtigten Entlassungen die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 S. 1 KSchG überschritten werden. Unter „Entlassung“ wurde nach dem früheren Verständnis des BAG die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden. Nach der „Junk“-Entscheidung des EuGH aus 2005 und der darauffolgenden Rechtsprechungsänderung des BAG steht nunmehr bekanntlich fest, dass hierunter der Ausspruch der Kündigung zu verstehen ist. Es wäre hilfreich, wenn der Gesetzgeber dies im KSchG klarstellen könnte.
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