Anpassung von Vergütungssystemen und deren Veröffentlichung aufgrund der OffenlegungsVO

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Nach Art. 5 der OffenlegungsVO muss die AIF-KVG, ein „Finanzmarktteilnehmer“ im Sinne der Verordnung, im Rahmen ihrer „Vergütungspolitik“ (remuneration policy) angeben, „inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht“. Diese Information muss auf der Internetseite der KVG veröffentlicht werden. Sie muss außerdem in die „Vergütungspolitik“ aufgenommen werden, die nach den für ihren Sektor einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt und fortgeführt werden muss.

Nach Art. 12 der OffenlegungsVO muss die KVG sicherstellen, dass die gemäß Art. 5 OffenlegungsVO veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Nimmt sie daran Änderungen vor, muss sie auf derselben Internetseite eine „klare Erläuterung“ der betreffenden Änderungen veröffentlichen – eine Änderungsgeschichte also.

Bisherige Veröffentlichungen von Marktteilnehmern auf ihren Internetseiten lassen erkennen, dass man sich dieser Verpflichtung durch Leerformeln zu entledigen gedenkt, und im Einzelfall, vielleicht für die meisten Fälle, mag das wohl richtig sein. Man findet dort beispielsweise die Aussage, die Unternehmensstrategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließe in interne Richtlinien ein, diese seien für die Bewertung der Arbeitsleistung der Mitarbeiter maßgebend und damit für die Gehaltsentwicklung, so dass die Vergütungspolitik mit der Unternehmensstrategie in Einklang stehe. Oder noch kürzer die schlichte Aussage, die Vergütungspolitik beinhalte keine Anreize, Nachhaltigkeitsrisiken einzugehen. In diesen Fällen ist nicht zu erwarten, dass die internen Papiere, wenn überhaupt, mehr als solche pauschalen Aussagen enthalten.

Man sollte aber im Einzelfall doch darüber nachdenken, ob nicht mehr als das erforderlich ist.

Die OffenlegungsVO verweist in Art. 5 u.a. auf die AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU), die wie jede Richtlinie der EU als solche in Deutschland nicht unmittelbar gilt. Dort ist in Art. 13 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Aufstellung einer Vergütungspolitik vorzuschreiben haben. Das hat der deutsche Gesetzgeber in § 37 KAGB getan. Er hat dabei statt des Anglizismus „Vergütungspolitik“ das gewissermaßen deutsche Wort „Vergütungssystem“ benutzt.

Das Vergütungssystem muss nach § 37 KAGB

  • mit einem soliden und wirksamen Risikomanagementsystem vereinbar und diesem förderlich sein,
  • keine Anreize zur Eingehung von Risiken setzen, die nicht mit dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des AIF vereinbar sind, und
  • die KVG nicht daran hindern, pflichtgemäß im besten Interesse des AIF zu handeln.

Ein solches Vergütungssystem muss für bestimmte Mitarbeiter festgelegt werden, nämlich für

  • Geschäftsleiter,
  • Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft oder der verwalteten Investmentvermögen haben (Risikoträger),
  • Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und
  • alle Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, auf Grund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleiter und Risikoträger.

Die Verpflichtung gilt nicht für "kleine" AIF-KVG im Sinne von § 2 Abs. 4, 4a und 5 KAGB, also für nach § 44 KAGB registrierungspflichtige.

§ 37 KAGB gibt dem Bundesministerium der Finanzen das Recht, die nähere Ausgestaltung in einer Rechtsverordnung zu regeln. Aber davon ist bisher kein Gebrauch gemacht worden. Zunächst verweist das Gesetz einfach wieder zurück auf die Richtlinie, die ihm zugrunde liegt, nämlich auf den Anhang II zur AIFM-Richtlinie. Dort sind die Anforderungen an die „Vergütungspolitik“, die in Deutschland „Vergütungssystem“ heißt, in allen Einzelheiten festgelegt. Was steht dort zum Thema der Berücksichtigung von Risiken, zu denen nach der OffenlegungsVO jetzt auch die Nachhaltigkeitsrisiken gehören sollen? Außer dem, was mit denselben Worten schon in § 37 KAGB steht, könnten das folgende Punkte sein, in denen auf Risiken Bezug genommen wird:

  • bei erfolgsabhängiger Vergütung müssen bei der Bewertung der individuellen Leistung sowohl finanzielle wie auch nicht finanzielle Kriterien berücksichtigt werden (lit. g) – zu letzteren könnte also z.B. (muss aber nicht) die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gehören;
  • die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, muss einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle einschlägigen Arten von laufenden und künftigen Risiken einschließen (lit. l) – wenn zu den „einschlägigen“ Arten von Risiken im Vergütungssystem Nachhaltigkeitsrisiken gehören sollten, müssen sie also auch bei einer „Berichtigung“ berücksichtigt werden (damit sind wohl gemeint die Berücksichtigung mehrjähriger Entwicklungen nach lit. h) und die Vermeidung der Belohnung von Versagen bei Abfindungen nach lit. k);
  • ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, mit bestimmten Mindestsätzen, muss über einen Zeitraum zurückgestellt werden, der u.a. auf die Art der Risiken dieses AIF ausgerichtet ist (lit. n);
  • die Altersversorgungsregelungen müssen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der AIF-KVG und der von ihr verwalteten AIF in Einklang stehen (lit. p);
  • von den Mitarbeitern ist zu verlangen, dass sie sich verpflichten, auf keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogene Versicherungen zurückzugreifen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen (lit. q).

Die nähere Betrachtung solcher Punkte macht deutlich, dass vor allem auf diejenigen Risiken Bezug genommen wird, deren Streuung zum Geschäftszweck des AIF gehört. Das entscheidende Merkmal ist also die schon in § 37 KAGB angesprochene Frage, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken für die Investitionen des AIF relevant sind oder sein sollen. Sind sie das ausschließlich in der Weise, dass die Investitionen pauschal mit Nachhaltigkeitsrisiken nicht im Widerspruch stehen sollen, mögen ebenso pauschale Aussagen auch im Vergütungssystem genügen. Auch die Präambel der OffenlegungsVO drückt es unter Ziff. 22 eher negativ aus: die Vergütungsstruktur dürfe keine übermäßige Risikobereitschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken begünstigen. Aber, sagt sie auch, sie müsse „mit einer risikogewichteten Leistung verknüpft“ sein. Je mehr ein AIF sich also bei seinen Investitionszielen spezifisch der Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen im Sinne der OffenlegungsVO verschreibt (z.B. bei sog. dark green-Produkten nach Art. 9 OffenlegungsVO), desto eher wird es notwendig sein, auch die Ausgestaltung der Mitarbeitervergütungen spezifisch darauf anzupassen.

Weitere Einzelheiten sind von Regulierungsseite zunächst nicht zu erwarten. Der noch nicht in Kraft getretene, aber im Entwurf fertiggestellte Final Report on draft Regulatory Technical Standards (RTS) vom 2.2.2021 enthält zu Art. 5 der Verordnung keinerlei Aussagen. Es verbleibt in der Verantwortung der einzelnen KVG, für sich die Umsetzung festzulegen.

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

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