Unter Bestätigung seiner eigenen Rechtsprechung (Cass., 23 décembre 2002, J.T.T., 2003, p. 271 ; Cass., 28 avril 2003, J.T.T., 2003, p. 261) hat der Kassationshof in seiner betreffenden Entscheidung zunächst erinnert, dass «wenn die Elemente, die seiner Einschätzung unterworfen sind, nicht erlauben, die durch die Parteien im Hinblick auf den geschlossenen Vertrag gegebene Qualifizierung auszuschließen,der Sachrichter diese durch keine andere Qualifizierung ersetzen kann», bevor er festgestellt hat, dass, die Tatsachenelemente, auf die sich das Arbeitsgericht gestützt hat, weder getrennt noch
gemeinsam unvereinbar mit einem Dienstvertrag waren.
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