Im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen ist die Ausstellung von sogenannten Ausgleichsquittungen gängige Praxis. Gegenstand dabei ist die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu verzichten. Diese Erklärung ist meist vom Arbeitgeber vorformuliert und wird dem Arbeitnehmer zur Unterschrift, zur “Quittierung”, vorgelegt. Aufgrund der Vorformulierung unterliegt eine solche Vereinbarung aber einer Rechtsmäßigkeitsprüfung nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß §§ 305 ff. BGB.
Und da wird es spannend: Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein jetzt in einem Urteil vom 24.09.2013 – 1 Sa 61/13 – festgestellt hat, stellt eine solche formularmäßige Verzichtsvereinbarung ohne Gegenleistung in der Regel eine unangemessene Benachteiligung dar und ist somit eine AGB-rechtswidrige Gestaltung. Der in der Erklärung häufig auch vereinbarte Verzicht des Arbeitgebers auch auf seine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer reicht nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein zur notwendigen angemessenen Kompensation für den Anspruchsverzicht des Arbeitnehmers nicht aus, da in der Regel Ansprüche des Arbeitgebers beispielsweise auf Schadensersatz oder überzahlten Lohn eben tatsächlich nicht bestehen. Ein solcher typischer Regelfall wäre aber notwendig, um einen formularmäßigen Verzicht nach AGB-Maßstäben zu rechtfertigen. Eine denkbare Kompensation im Einzelfall reiche dafür nicht aus.
Durch diese zwar noch nicht höchstrichterlich bestätigte Entscheidung sollten Arbeitgeber die Praxis der “Ausgleichsquittungen” in der bestehenden Form überdenken. Andernfalls besteht deutlich die Gefahr, trotz solcher Vereinbarungen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Forderungen des Arbeitnehmers konfrontiert zu werden. Es wird in solchen Sachverhalten dann letztlich auf fachgerechte, zwischen Rechtsanwälten “maßgeschneiderte” Einzelfalllösungen hinauslaufen.