Nach § 36 KAGB-E wird der Anwendungsbereich der Regelungen zur Auslagerung von Aufgaben der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) zukünftig auf alle KVGen nach Maßgabe des § 1 Abs. 32 KAGB-E erstreckt und gilt damit sowohl für AIF als auch für OGAW verwaltende KVGen. Die Auslagerung ist zukünftig gemäß § 36 Abs. 2 KAGB-E vorab der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anzuzeigen.
Eine Regulierung der Auslagerung ergab sich bisher in vergleichbarer Form z.B. bereits für Kapitalanlagegesellschaften (KAGen) aus § 16 InvG. Nunmehr ergeben sich durch das KAGB-E jedoch teilweise neue bzw. weitergehende Anforderungen, so dass zwar die bereits innerhalb der KAGen etablierten Mechanismen zur Auswahl und laufenden Überwachung der Auslagerungsunternehmen weiterhin genutzt, zum Teil jedoch an die weitergehenden Anforderungen des § 36 KAGB-E angepasst werden müssen.
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