Eine Urlaubsgeldzahlung darf durch eine AGB-Klausel im Arbeitsvertrag von dem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 22. Juli 2014 (Az.: 9 AZR 981/12) entschieden.
Die Klägerin war bei der Beklagten von Oktober 1994 bis September 2011 beschäftigt. Die Zahlung des Urlaubsgeldes hatten die Parteien im Arbeitsvertrag vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht. Im März 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. September 2011 aus betrieblichen Gründen. Die Klägerin wurde unter Anrechnung auf ihre Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung des arbeitsvertraglichen Urlaubsgeldes für insgesamt 30 Urlaubstage im Jahr 2011.
Das BAG kommt ebenso wie zuvor bereits das LAG Düsseldorf zu dem Ergebnis, eine solche Stichtagsklausel benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. II Nr. 2 BGB. Die Stichtagsklausel könne eine legitime Treue- oder Halteprämie darstellen. Wenn auf diese Weise die Betriebstreue des Arbeitnehmers belohnt werde, hänge die Zahlung nicht von der Erbringung einer Arbeitsleistung ab. Das BAG sah keine Anknüpfungspunkte dafür, dass das Urlaubsgeld als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung zu qualifizieren sei. Ein Anspruch des Klägers auf das Urlausbgeld bestehe danach nicht.
Mit seiner Entscheidung folgte das BAG, hier mit dem 9. Senat, den Grundprinzipien der Entscheidung des 10. Senats des BAG zur Zulässigkeit von Stichtagsklauseln bei der Weihnachtsgeldgewährung, sofern gemischte Vergütungen vorliegen (BAG vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12). Liege der vertraglichen Ausgestaltung des 13. Gehalts der Wille des Arbeitgebers zugrunde, auch die Arbeitsleistung zu vergüten, seien entsprechende Stichtagsklauseln, mit denen die Zahlung vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird, unwirksam. In diesen Fällen bestünde ein Anspruch auf die Leistung trotz inhaltlich entgegenstehender Stichtagsklausel.