BMF überarbeitet Anwendungsschreiben zum InvStG – Immobiliengesellschaften bei gleichzeitiger Fondsqualifikation für Spezial-Investmentfonds erwerbbar

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BERBLICK


Ende 2019 legte das BMF den Entwurf für eine Änderung des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz vor, der das bestehende Anwendungsschreiben insbesondere um Aspekte von Spezial-Investmentfonds (sog. „Kapitel-3-Fonds“) ergänzen sollte. Zu erheblicher Kritik führte die darin enthaltene Auslegung, ein Spezial-Investmentfonds dürfe Immobiliengesellschaften oder Wertpapieren, die gleichzeitig als Investmentanteile an OGAW oder Investmentfonds qualifizieren, nur dann halten, wenn diese zusätzlich die strengeren Anforderungen an erwerbbare Investmentanteile erfüllen. Dies hätte in der Praxis für viele Spezial-Investmentfonds zu einem potenziellen Statusverlust führen können. Das BMF hat auf die Kritik reagiert und im nun überarbeiteten Entwurf ausdrücklich aufgenommen, dass Immobiliengesellschaften und Wertpapiere – unabhängig von einer etwaigen (zusätzlichen) Qualifikation als Investmentanteile – von Spezial-Investmentfonds gehalten werden dürfen.

IN DEPTH


I. Regelungen zu Spezial-Investmentfonds im BMF-Schreiben bislang nicht enthalten

Im Dezember 2019 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf für eine Ergänzung und Überarbeitung des im Mai 2019 veröffentlichten Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz. Hierdurch sollte insbesondere die bislang im Anwendungsschreiben nicht enthaltene Verwaltungsauffassung zu Spezial-Investmentfonds ergänzt werden. Da seit Einführung des Investmentsteuergesetzes erhebliche Unsicherheit bei der praktischen Auslegung wesentlicher Aspekte für Spezial-Investmentfonds besteht, wurde der Ergänzungsentwurf durch das BMF zunächst begrüßt.

II. Auslegung des BMF hätte zu erheblicher Einschränkung der Erwerbbarkeit von Immobiliengesellschaften und Wertpapieren geführt

Überraschend vertrat das BMF die Ansicht, Immobiliengesellschaften oder Wertpapiere, die gleichzeitig als Investmentanteile qualifizieren, seien für einen Spezial-Investmentfonds nur dann zulässige Vermögensgegenstände, wenn sie die strengeren Anforderungen an erwerbbare Investmentanteile für OGAW und Investmentfonds i.S.d. § 26 Nr. 4 Buchst. h) InvStG erfüllen. Dies hätte bei der Prüfung zulässiger Vermögensgegenstände zu einem generellen Vorrang der Fondseigenschaft geführt, mit der Folge, dass im Fall einer Doppelqualifikation eine Immobiliengesellschaft bzw. ein Wertpapier faktisch die Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds (§ 26 Nr. 1 bis 7 InvStG) erfüllen müsste, um als zulässiger Vermögensgegenstand für einen Dach-Spezial-Investmentfonds zu qualifizieren.

Dies wiederum hätte zu einer deutlichen Verschärfung der bisherigen Verwaltungspraxis und zu einer erheblichen Beschränkung der Erwerbbarkeit von Immobiliengesellschaften und Wertpapieren für einen Spezial-Investmentfonds geführt, da solche „Doppelqualifikationen“ in der Praxis häufig vorzufinden sind.

III. Widerspruch zur aufsichtsrechtlichen Betrachtung bei Doppelqualifikation

Zudem hätte die Lesart des BMF erhebliche Einschränkungen auf das Spektrum potenzieller Zielinvestments für Spezial-Investmentfonds gehabt und hätte auch im Widerspruch zur aufsichtsrechtlichen Behandlung gestanden. Denn erst 2018 hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung erklärt, dass sie es im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Erwerbbarkeitsprüfung nicht beanstandet, wenn (ausländische) Immobiliengesellschaften gleichzeitig auch als Fonds qualifizieren (Hier der vollständige Artikel). In bestimmten Ländern wie z.B. Frankreich ist es für deutsche Immobilienfonds seit Jahren gängige Praxis, im Belegenheitsland über Immobiliengesellschaften zu investieren, die nach dortigem Recht als Fonds qualifizieren. Für OGAW (Wertpapierfonds) regelte die EU bereits 2007, dass Anteile an geschlossenen Fonds unter bestimmten Voraussetzungen als Wertpapiere erworben werden dürfen (vgl. § 193 Abs. 1 Nr. 8 KAGB). Ausgehend hiervon werden auch für die deutlich weniger regulierten Spezialfonds seit langem z.B. Anteile an ausländischen REIT-Gesellschaften als Wertpapiere erworben, unabhängig davon ob diese in ihrem Herkunftsland als Fonds gelten oder nicht.

IV. Nun doch: Fortgeltung der Verwaltungspraxis bei Doppelqualifikation

Nach deutlicher Kritik, beispielsweise durch den Fondsverband BVI, hat das BMF nun einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens vorgelegt, der auf eine vorrangige Behandlung von Immobiliengesellschaften und Wertpapieren als Investmentanteil an OGAW und Investmentfonds verzichtet. Die bisherige Verwaltungspraxis soll somit beibehalten werden. Sollte das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz mit den nun vorgenommenen Entschärfungen um die Verwaltungsauffassung zu Spezial-Investmentfonds ergänzt werden, könnten die im Vertrauen auf die bisherige Verwaltungspraxis geplanten, jedoch nach Veröffentlichung des ersten Entwurfs durch das BMF zurückgestellten Strukturierungen und Erwerbe zeitnah umgesetzt werden.

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