Erhöhtes Haftungsrisiko des Arbeitgebers bei Auslandseinsätzen

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In Anbetracht stetig wachsender globaler Vernetzung geht nach Angaben des Verbands Deutsches Reisemanagement (VDR) fast jeder dritte Beschäftigte in Deutschland mindestens einmal im Jahr auf Geschäftsreise. Für den deutschen Arbeitgeber bringen Auslandseinsätze nicht zu unterschätzende Haftungsrisiken mit sich. Um das Haftungsrisiko möglichst gering zu halten, müssen Umfang und Grenzen grenzüberschreitender Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geklärt werden.

Die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeitnehmer aus § 241 Abs. 2 BGB hat Auswirkungen auf die Vorbereitung, Durchführung und die Nachsorge bei Auslandseinsätzen. Weichen die Lebensumstände am Einsatzort erheblich von den europäischen Standards ab, muss der Arbeitgeber vor der Entsendung eines Arbeitnehmers eine gesundheitliche Eignungsprüfung durchführen. Gleiches gilt, wenn in der Person des betroffenen Arbeitnehmers besondere Umstände erkennbar sind, die zu Komplikationen führen können. Insbesondere bei Reisen in alle Länder zwischen 30 Grad nördlicher und 30 Grad südlicher Breite, die Polargebiete und für Länder mit Hygienemängeln oder unsicherer medizinischer Versorgung muss der Arbeitgeber eine G-35-Vorsorge veranlassen. In diesem Rahmen erfasst der Arzt die medizinische Vorgeschichte des Arbeitnehmers und stellt den erforderlichen Impfschutz her. Verweigert der Arbeitnehmer die Teilnahme an der Untersuchung, muss er sich bei daraus resultierenden Schäden mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen. Für die Dauer der Auslandsentsendung muss der Arbeitgeber zusätzliche Versicherungen, insbesondere eine Auslandsunfall- und Auslandskrankenversicherung, abschließen.

Unterlässt der Arbeitgeber den Abschluss zusätzlicher Versicherungen, verletzt er seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht und muss  im Schadensfall mit Schadensersatzforderungen der entsandten Arbeitnehmer rechnen.

Angesichts der erhöhten Gefährdung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber bei Auslandseinsätzen ist in besonderem Maße zur Fürsorge verpflichtet. Seine Fürsorgepflicht ist jedoch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Auch den reisenden Arbeitnehmer selbst treffen erhöhte Mitwirkungspflichten. Durch aufmerksames und verantwortliches Verhalten muss der Arbeitnehmer selbst Schäden von sich abwehren. Seine Pflicht dazu ergibt sich aus seiner eigenen arbeitsvertraglichen Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Vor, während und nach einem Auslandseinsatz müssen arbeitgeberseits geeignete Maßnahmen getroffen werden, um das erhöhte Haftungsrisiko zu minimieren.

 

 

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