EuGH: Verkaufsprovisionen sind beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen

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Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt wird, darf nicht auf das Grundgehalt beschränkt sein. Bezieht ein Arbeitnehmer einen erheblichen Teil seines Gehalts über Provisionen, sind die regelmäßig erzielten Provisionen in die Berechnung des Arbeitsentgelts mit einzubeziehen. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22. Mai 2014 entschieden (Az. C-539/12 – Z. J. R. Lock / British Gas Trading Limited).

Entscheidung des EuGH

Das Einkommen des Klägers, ein Verkaufsberater in der britischen Energiesparte, setzte sich aus den zwei Komponenten „Grundgehalt“ und „Provision“ zusammen. Die Beklagte zahlte dem Kläger eine monatliche Provision für die in einem Zeitraum davor tatsächlich erzielten Verkäufe. Im Jahr 2011 erhielt der Kläger ein Grundgehalt in Höhe von 1.222,50 GBP sowie eine durchschnittliche Provision in Höhe von 1.912,67 GBP.

Während seines Jahresurlaubs war es dem Kläger unmöglich, neue Verträge abzuschließen und damit seine Provision zu verdienen. Dieser Umstand hatte negative Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt, welches er in den folgenden Monaten nach seinem Jahresurlaub erhielt. Der Kläger erhob Klage beim Employment Tribunal (Arbeitsgericht im Vereinigten Königreich) auf den Teil des Entgelts für bezahlten Jahresurlaub, der ihm seines Erachtens für die Zeit vom 19. Dezember 2011 bis zum 3. Januar 2012 zustand. Das britische Gericht befragte den EuGH per Vorabentscheidungsverfahren, ob die Provision, die ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs verdient hätte, bei der Berechnung des Entgelts für den Jahresurlaub zu berücksichtigen sei.

Am 22. Mai 2014 bejahte der EuGH diese Frage und entschied zugunsten des Klägers. Der EuGH wies darauf hin, dass ein Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs sein gewöhnliches Entgelt erhalten müsse. Zwar sei der Beklagten insoweit zuzustimmen, als dass der Kläger während seines Urlaubs ein Entgelt erhalten hätte, das nicht nur aus dem Grundgehalt sondern auch aus der Provision bestanden habe, die er in den vorherigen Monaten erzielt hätte. Diese Argumentation lasse aber unberücksichtigt, dass der Kläger in den Monaten, die dem Jahresurlaub folgten, einen Provisionsausfall erleide. Die finanzielle Schieflage verschiebe sich damit lediglich. Mit den Zielen der EU-Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) sei es unvereinbar, dass dieser Nachteil Betroffene dazu bewegen könnte, ihren Jahresurlaub nicht anzutreten. Nach dieser Richtlinie hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Ob und wie die Ziele der Richtlinie erreicht würden, habe nicht der EuGH, sondern die nationalen Gerichte zu entscheiden. Angedeutet wurde lediglich, dass Berechnungsmethoden dann sachgerecht seien, wenn sie auf einen Mittelwert aus einem nach dem nationalen Recht als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum abstellen.

Rechtslage in Deutschland

In Deutschland berechnet sich die Höhe des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach dem Lohnausfallprinzip. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BurlG ist auf einen Referenzzeitraum von 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, ausgenommen der Überstunden, abzustellen. Der Rechtsprechung des BAG zufolge sind Provisionen, die der Arbeitgeber als einzige Gegenleistung oder neben einem Fixum schuldet, Arbeitsverdienst iSd. § 11 BUrlG und damit in die Berechnung mit einzubeziehen. (BAG 19.9.1985 NZA 1986, 471; 11.4.2000 NZA 2001, 153) Trotz der Berechnungsschwierigkeiten, die aufgrund der hohen Schwankungsbreite entstehen können, gilt der 13-wöchige Referenzzeitraum auch hinsichtlich erzielter Provisionen.

 

 

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