Das Konkursrecht vom 18. April 1851, das im dritten Buch des Handelsgesetzbuches zu finden ist, wurde durch das Konkursgesetz („Loi sur les faillites“/“Faillissementswet“) vom 08. August 1997, das am 01. Januar 1998 in Kraft getreten ist, abgelöst.
Der Konkurs wird bei Vorliegen der Voraussetzungen und einer ordnungsgemäßen Verfahrenseinleitung durch ein Urteil des zuständigen Handelsgerichts festgestellt. In diesem Urteil werden gemäß Art. 11 Konkursgesetz durch das Gericht insbesondere ein oder mehrere Konkursverwalter („curateur“/“curator“) ernannt.
Das Handelsgericht bestimmt in seinem Urteil auch den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung des Schuldners. Der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bestimmt die ‚verdächtige Periode’, im Rahmen dessen keine die Insolvenzgläubiger benachteiligenden Handlungen des Schuldners vorgenommen werden dürfen.
Gemäß Art. 12 Konkursgesetz wird grundsätzlich mit dem Urteil die Zahlungseinstellung fingiert. Ein früherer Zeitpunkt der Zahlungseinstellung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ernsthafte und objektive Umstände unzweifelhaft darauf hinweisen, dass die Zahlungen vor Erlass des Urteils eingestellt worden sind.
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