Kein allgemeiner Entfristungsanspruch für Betriebsratsmitglieder

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Das BAG hat am 25. Juni 2014 – 7 AZR 847/12 – geklärt, dass es keinen allgemeinen Entfristungsanspruch für Betriebsratsmitglieder schaffen will. Vielmehr gilt weiterhin, was bisher galt: Auch die Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wirksam ohne Sachgrund befristet werden.
Das BAG wies die Klage eines Betriebsratsmitglieds, dessen Arbeitsvertrag sachgrundlos befristet war. Der befristete Arbeitsvertrag der Klägerin wurde, nachdem diese in den Betriebsrat gewählt worden war, unter Beachtung der Höchstbefristungsdauer von zwei Jahren befristet verlängert. Nach Ablauf der Befristung lehnte die Arbeitgeberin den Abschluss eines weiteren Vertrags ab. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit. Die Beklagte bestritt dies.
Das BAG stellte klar, dass die Befristung wirksam ist. Einen allgemeinen Entfristungsanspruch für Betriebsratsmitglieder gibt es nicht. Ebenso klar ist indes, dass eine verbotene Benachteiligung vorliegt, wenn dem Betriebsratsmitglied wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert wird (§ 78 Abs.2 BetrVG). Ist dies der Fall, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages. Dass eine solche unzulässige Benachteiligung vorliegt, muss indes das Betriebsratsmitglied darlegen und beweisen. Benennt es Indizien für eine Benachteiligung aufgrund der Betriebsratstätigkeit, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien entkräften. Ein Indiz könnte sich beispielsweise ergeben, wenn dem Betriebsratsmitglied als einzigem aus einer Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer keine Vertragsverlängerung angeboten wird.

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