Keine Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung während der Altersteilzeit

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Wurde einem Beamten oder Arbeitnehmer Altersteilzeit im sog. „Blockmodell“ bewilligt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt vor Eintritt in die Freistellungsphase nicht mehr nehmen kann. Dies ergibt sich aus der Pressemitteilung Nr. 4/2014 des VG Koblenz zum Urteil vom 24. Januar 2014, 5 K 1135/13.KO.

Dem mittlerweile pensionierten Kläger wurde die Altersteilzeit im sog. „Blockmodell“ mit einer vierjährigen Arbeitsphase bei voller Dienstleistungspflicht und hälftiger Besoldung zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlags bewilligt. Auf diese Arbeitsphase folgte ab dem 1. Oktober 2007 eine ebenfalls vierjährige Freistellungsphase mit den gleichen Bezügen. Für die Jahre 2006 und 2007 stand dem Kläger noch Urlaub zu, den er aufgrund einer Langzeiterkrankung nicht vor Eintritt in die Freistellungsphase in Anspruch nehmen konnte. Der Kläger forderte vom beklagten Land die finanzielle Abgeltung seines Urlaubsanspruchs aus den Jahren 2006 und 2007. Das beklagte Land lehnte die finanzielle Abgeltung mit dem Argument ab, dass ein Abgeltungsanspruch erst mit Eintritt in den Ruhestand am 1. Oktober 2011 entstünde. Zu diesem Zeitpunkt sei der.

Urlaubsanspruch des Klägers aus den Jahren 2006 und 2007 jedoch bereits verfallen gewesen. Der Kläger erhob gegen die ablehnende Entscheidung nach erfolglosem Widerspruch Klage mit dem Hinweis, der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit sei mit dem Eintritt in den Ruhestand vergleichbar. Darüber hinaus sei sein Urlaubanspruch für das Jahr 2007 im Oktober 2011 noch nicht verjährt gewesen.

Das VG Koblenz hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Dem Urteil zufolge bestehe zwar grundsätzlich ein europarechtlicher Abgeltungsanspruch für bei Beendigung des.

Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub. Für diesen Anspruch sei jedoch ein Zeitraum von 18 Monaten anzusetzen, sodass die Ansprüche des Klägers für das Jahr 2006 am 30. Juni 2008 und die für das Jahr 2007 am 30. Juni 2009 verfallen waren. Der Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit sei den Koblenzer Richtern zufolge außerdem mit dem Eintritt in den Ruhestand zwar tatsächlich, aber nicht rechtlich vergleichbar. Voraussetzung für den europarechtlichen Abgeltungsanspruch sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. An dieser Beendigung fehle es aber gerade bei bloßem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Der Kläger sei in der Freistellungsphase zwar vergleichbar mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr zur Dienstleistung verpflichtet. Das beklagte Land zahle ihm aber weiterhin die vereinbarte Besoldung und habe die Befugnis, den Kläger disziplinarrechtlich zu belangen. Des Weiteren werde der Kläger bei Störungen in der Abwicklung der Altersteilzeit nachträglich weitgehend so gestellt, wie er ohne die Altersteilzeit gestanden hätte. Die krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers, rechtzeitig vor Eintritt in die Freistellungsphase seinen ihm zustehenden Urlaub zu nehmen, falle jedoch eindeutig in die Risikosphäre des Klägers. Da der Dienstherr bereits das Risiko einer Erkrankung des Beamten in der Arbeitsphase trage, sei diese Risikoverteilung sachgerecht und angemessen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das VG Koblenz die Berufung zum OVG zugelassen.

 

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