LAG Schleswig-Holstein: Auch kündigender Personalleiter muss Bevollmächtigung nachweisen

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Die Kündigung eines Arbeitnehmers durch einen Bevollmächtigten ist nur dann rechtswirksam, wenn die Vollmachtsurkunde im Original beigefügt ist oder der Arbeitnehmer über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt wurde (§ 174 BGB). Andernfalls kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen.

Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein kürzlich entschieden, dass die Stellung als Personalleiter allein nicht als ein solches “Inkenntnissetzen” ausreicht (Aktenzeichen: 1 Sa 252/13). Das gesetzliche Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers ist dann nicht ausgeschlossen.

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Den Arbeitsvertrag des Klägers unterzeichnete Frau X, die Personalleiterin der Beklagten. X war nicht direkt bei der Beklagten beschäftigt, sondern für die gesamte Unternehmensgruppe zuständig. Die Beklagte kündigte dem Kläger nach einiger Zeit, wobei die Kündigung von X unterzeichnet und mit der Kopie einer Vollmacht der Beklagten versehen wurde. Der Kläger wies die Kündigung gemäß § 174 S. 1 BGB zurück. Er trug im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses vor, nicht gewusst zu haben, welche Funktion und Kompetenzen X im Unternehmen ausüben würde. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem LAG Schleswig-Holstein keinen Erfolg.

Das LAG beurteilte die Kündigung als formunwirksam.

Der Kläger war berechtigt, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen, da X den gesetzlich geforderten Nachweis ihrer Bevollmächtigung zur Kündigung nicht erbracht hat. Die Vollmachtsurkunde muss nach ständiger Rechtsprechung im Fall eines einseitigen Rechtsgeschäfts im Original beigefügt werden. Hier wurde dem Kläger jedoch lediglich eine Kopie ausgehändigt. Der Kläger war auch nicht entsprechend § 174 S. 2 BGB von der Vollmacht der X in Kenntnis gesetzt worden. Zwar reicht für ein Inkenntnissetzen grundsätzlich aus, dass der Bevollmächtigte eine Stellung innehat, die üblicherweise zur Kündigung berechtigt. Die Funktion der X war aber vorliegend für den Kläger nicht ersichtlich und ergab sich insbesondere nicht aus der Unterzeichnung seines Arbeitsvertrags. Eine sonstige Bekanntmachung war nicht erfolgt.

 

 

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