“MALLE” bleibt für Alle da – EuG bestätigt Löschung der Marke “MALLE”

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[co-author: Hendrik Schulze]

Die Marke „MALLE“ bleibt gelöscht. Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte im Dezember 2020 eine entsprechende Entscheidung der Löschungsabteilung aufrechterhalten. Diese Entscheidung wurde nun auch durch das EuG bestätigt, nachdem sich der Markeninhaber mit seiner Klage nur gegen einen der insgesamt zwei Begründungspfeiler der Beschwerdekammerentscheidung gewehrt hatte. Die Klage sei mithin „ins Leere“ gegangen, weil jedenfalls der zweite – unangegriffen gebliebene - Begründungspfeiler die Löschung weiterhin stütze, so das EuG in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2021 (Az. T-188/21).

Sachverhalt

Ein Unternehmer und Produzent verschiedener „Ballermann-Größen“ hatte bereits im Jahr 2002 die Wortmarke „MALLE“ beim EUIPO für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 41 angemeldet. 2004 wurde die Marke eingetragen und ihr somit Schutz für beispielsweise CDs, TV-Sendungen, Partys oder Musikproduktion gewährt. In den darauffolgenden Jahren war der Inhaber der Marke mittels mehr als 100 einstweiliger Verfügungsverfahren gegen Dritte vorgegangen, welche die „MALLE“-Marke mangels entsprechender Lizenz verletzt haben sollten. Zwei Empfänger der Abmahnungen wehrten sich allerdings und stellten beim EUIPO einen Löschungsantrag gegen die Marke – mit Erfolg!

Im Mai 2020 hatte die Löschungsabteilung des EUIPO die Marke „MALLE“ für nichtig erklärt, da der Begriff bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zumindest dem deutschen Verkehrskreis als Bezeichnung für die Baleareninsel Mallorca bekannt gewesen sei. Entsprechend sei dieser Begriff lediglich als Ortsangabe zu verstehen und könne keinen markenrechtlichen Schutz genießen (siehe unseren Beitrag zu der Entscheidung). Diese Auffassung wurde von der Beschwerdekammer im Dezember 2020 bestätigt. Die Beschwerdekammer begründete ihre Entscheidung damit, dass die angegriffene Marke zum einen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei (Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV) und es ihr zum anderen an jeglicher Unterscheidungskraft fehle (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV).

Mit seiner Klage vor dem EuG begehrte der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer. Zur Begründung führt er aus, dass die angefochtene Entscheidung fehlerhaft sei, da es sich bei der Bezeichnung „Malle“ nicht um eine geografische Herkunftsbezeichnung, sondern um einen Phantasiebegriff, handele.

Entscheidung

In seiner Entscheidung weist das EuG nochmals darauf hin, dass die Beschwerdekammer mit der angefochtenen Entscheidung die angegriffene Marke sowohl auf Grundlage von Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV als auch auf Grundlage von Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV für nichtig erklärt habe. Der Kläger habe sich mit seiner Klage aber nur gegen den ersten Nichtigkeitsgrund und nicht gegen den zweiten gewehrt. In der Folge hätte die angefochtene Entscheidung selbst dann nicht aufgehoben werden können, wenn der vom Kläger geltend gemachte Klagegrund begründet gewesen wäre. Denn wenn der verfügende Teil einer Entscheidung auf mehreren Begründungspfeilern beruhe, von denen auch jeder für sich genommen den verfügenden Teil trage, so wäre die Entscheidung nur dann aufzuheben, wenn jeder dieser Pfeiler Rechtsfehler aufgewiesen hätte. Somit gehe eine Klage ins Leere, die sich gegen nur einen der Begründungspfeiler richte. Insbesondere die in Art. 7 Abs. 1 UMV aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse seien voneinander unabhängig und getrennt zu prüfen. Daher lasse die Tatsache, dass eines dieser absoluten Eintragungshindernisse bei einer Marke nicht zum Tragen komme, nicht den Schluss zu, dass ihr nicht ein anderes absolutes Eintragungshindernis entgegenstehe.

Fazit

Die Unionswortmarke „MALLE“ ist damit zwar gelöscht. Allerdings ist der Kläger noch Inhaber zweier deutscher Wort-/Bildmarken „Malle“, die für Tonträger, die Ausstrahlung von TV- und Rundfunksendungen und Werbung sowie für diverse Waren der Klassen 25, 32 und 33 registriert sind. Werbetreibende sollten daher trotz der EuG-Entscheidung hinsichtlich der Benutzung des Begriffs „MALLE“ – insbesondere im Zusammenhang mit den noch geschützten Waren und Dienstleistungen - weiterhin vorsichtig sein.

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