Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil vom 1. Oktober 2015 (23 U 1570/15, das Urteil finden Sie unter diesem Link) entschieden, dass die extern verwaltete geschlossene Investment-Kommanditgesellschaft gesetzlich nicht von ihrer Kapitalverwaltungsgesellschaft, sondern von ihren gesetzlichen Organen, d.h. regelmäßig ihrem Komplementär, gegenüber Dritten vertreten wird.
Das Urteil des OLG München erging zu einem in Literatur und Aufsichtspraxis seit dem Inkrafttreten des KAGB schwelenden Richtungsstreit zwischen einem „aufsichtsrechtlichen Ansatz“, der von einer (zumindest teilweisen) Übertragung der Vertretungsbefugnis auf die extern bestellte Kapitalverwaltungsgesellschaft ausging, und dem „handelsrechtlichen Ansatz“, der die Vertretungskompetenz weiter bei den gesetzlichen Organen sah.
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