Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

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BFH: Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerfrei vermieteten Gebäuden richtet sich im Regelfall nach dem Flächenschlüssel.

Im Grundsatz bestätigte der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 7. Mai 2014 (V R 1/10) seine bisherige Rechtsprechung zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei gemischt genutzten Gebäuden. Gleichzeitig löste er sich aber von einer zuletzt veröffentlichten Auffassung, nach der dem Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen die Wahl des Vorsteuerschlüssels überlassen war. Der Ansicht des Finanzgerichts Münsters, wonach die Europarechtswidrigkeit der normierten Vorsteueraufteilung zu einer freien Wahl des Vorsteuerschlüssels durch den Steuerpflichtigen führt, erteilte der Senat eine Absage. Die EU-konforme Auslegung der Regelung eröffnet allerdings neue Spielräume.

Schauplatz der Entscheidung ist der in § 15 UStG geregelte Vorsteuerabzug. Nach der Vorschrift kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmern ausgeführt werden, als Vorsteuer in Abzug bringen, wenn die Lieferungen und Leistungen nicht für Ausgangsumsätze verwendet werden, die steuerfrei ausgeführt werden. Im Falle einer Mischnutzung hat der Unternehmer nach § 15 Abs. 4 S. 1 UStG im Wege sachgerechter Schätzung eine wirtschaftliche Zurechnung der Vorsteuerbeträge zu den vorsteuerschädlichen und -unschädlichen Ausgangsumsätzen vorzunehmen.

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