Pflicht zur Mitteilung der Schwerbehinderung durch einen Bewerber

McDermott Will & Emery
Contact

Will ein schwerbehinderter Mensch bei seiner Bewerbung vom besonderen Schutz nach dem SGB IX profitieren, so muss er die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Der Hinweis bei einer früheren Bewerbung reicht nicht aus. Dies hat das BAG am 18. September 2014 (Az.: 8 AZR 759/13) entschieden.

Der Kläger ist schwerbehinderter Mensch mit einem GdB 50. Bereits im Juni 2010 bewarb er sich erstmals bei der Beklagten. Dieses Bewerbungsverfahren, zu dem auch die Schwerbehindertenvertretung hinzugezogen worden war, blieb erfolglos.

Ende Juli 2010 bewarb sich der Kläger für eine andere, neu ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten. Die Bewerbung wurde bei der Beklagten von einer anderen personalführenden Stelle als die erste Bewerbung bearbeitet. Der Kläger wies weder im Bewerbungsanschreiben noch im beigefügten Lebenslauf auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hin. Einem Konvult von Anlagen (insgesamt 29 Blatt) beigefügt hatte er allerdingt als Blatt 24 eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises. Auch diese Bewerbung scheiterte, ohne dass der Kläger von der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Im Anschluss an das Bewerbungsverfahren verlangte der Kläger eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt sah. Als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hätte ihn die Beklagte aufgrund seiner Schwerbehinderung in jedem Fall zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen.

Entgegen der Entscheidungen in den Vorinstanzen hatte der Kläger vor dem BAG keinen Erfolg. Das BAG stellte fest, dass auf die Schwerbehinderteneigenschaft gegebenenfalls im Bewerbungsanschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen sei. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises seien keine ausreichende Information des angestrebten Arbeitgebers. Bei jeder einzelnen Bewerbung habe die Mitteilung erneut zu erfolgen. Entscheidend sei die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Darüber hinaus sei das Datenschutzrecht der Bewerber zu berücksichtigen. Es liege in der freien Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob  seine Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX Berücksichtigung finden soll oder nicht. Teilt der Bewerber seine Schwerbehinderung dem potenziellen Arbeitgeber hingegen nicht mit, kann er sich später nicht aus diese berufen.

 

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

© McDermott Will & Emery | Attorney Advertising

Written by:

McDermott Will & Emery
Contact
more
less

McDermott Will & Emery on:

Reporters on Deadline

"My best business intelligence, in one easy email…"

Your first step to building a free, personalized, morning email brief covering pertinent authors and topics on JD Supra:
*By using the service, you signify your acceptance of JD Supra's Privacy Policy.
Custom Email Digest
- hide
- hide