BSG: Kein Unfallversicherungsschutz bei selbst organisierter Weihnachtsfeier

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Arbeitnehmer, die an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilnehmen, sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschäftigte grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2014 (Az.: B 2 U 7/13 R) setzt der Versicherungsschutz voraus, dass die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird.

Die Klägerin war als Fachassistentin in einem Jobcenter beschäftigt, das sich in drei Bereiche und diese Bereiche wiederum in 22 Teams untergliedert. Sie arbeitete in einem der beiden Teams der Eingangszone. Am 16. Dezember 2008 veranstalteten die Beschäftigten des Teams der Klägerin außerhalb der Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr nur für ihr Team eine Weihnachtsfeier, die die selbst organisierten und deren Kosten sie selbst trugen. Auf dem Weg von der Bowlingbahn zum Tisch übersah die Klägerin während der Feier eine Stufe, stolperte und verletzte sich. Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin ihn nicht während einer in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogenen betrieblichen Weihnachtsfeier erlitten habe.

Während das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festestellt hat, dass es sich bei dem Unfallereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, hat das Landessozialgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Landessozialgerichts wurde durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt.

Nach Auffassung des BSG habe die Klägerin keinen Arbeitsunfall erlitten, weil sie während der Teilnahme an der Weihnachtsfeier nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setze vielmehr voraus, dass diese druch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt werde. Eine Feier, die Beschäftigte aus eigenem Antrieb veranstalteten, stünde nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das gelte auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung habe.

Die Weihnachtsfeier, auf der sich die Klägerin verletzte, wurde nicht durch die Unternehmensleitung oder einer von dieser beauftragten Person, sondern allein von der Teamleiterin und den anderen Beschäftigten des Teams veranstaltet. Der Bereichsleiter äußerte sich zwar positiv zur Durchführung dieser Feier, billigte sie dadurch aber noch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung.

Im Ergebnis stellte das BSG klar, dass der Sturz der Klägerin nicht als Arbeitsunfall zu werten sei. Deshalb bestünde auch kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

 

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