CGZP-Nachforderungen: Keine persönliche Haftung der Geschäftsführer für nicht abgeführte SV-Beiträge

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Hat ein Unternehmen nach der Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 (1 ABR 19/10) über die Tarifunfähigkeit der CGZP nicht selbstständig höhere Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend nachgemeldet und abgeführt, haftet der Geschäftsführer nicht persönlich auf Schadensersatz. Da im Zeitpunkt der BAG Entscheidung noch nicht feststand, dass die CGZP seit ihrer Gründung zu keinem Zeitpunkt tariffähig war, fehlt es im Hinblick auf § 266a StGB an einem entsprechenden Vorsatz. Dies hat das LG Bochum am 28. Mai 2014 (I-4 O 39/14) entschieden.

Dem Fall lag die Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 zugrunde, in der das BAG die CGZP für tarifunfähig erklärte. Dies hatte zur Folge, dass an die Stelle der tariflichen Vergütung für die betroffenen Leiharbeitnehmer ein Anspruch auf Equal-Pay-Vergütung getreten ist. Nach der Entscheidung des BAG wurden durch die Deutsche Rentenversicherung zum Teil erhebliche Nachforderungsbescheide erlassen.

Im Streitfall des LG Bochum begehrte die klagende Krankenverischerung vom beklagten Geschäftsführer einer Personaldienstleistungs-GmbH Schadensersatz in Höhe der ihrer Meinung nach geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den Equal-Pay-Ansprüchen der bei der Personaldienstleistungs-GmbH beschäftigten Leiharbeitnehmer. Nach Auffassung der klagenden Krankenversicherung habe sich der Geschläftsführer nach § 266a StGB strafbar gemacht. Er selbst sei verpflichtet gewesen, die höheren Sozialversicherungsbeiträge zückwirkend nachzumelden und abzuführen.

Die Klage blieb vor dem LG Bochum erfolglos. Dem Urteil des LG Bochum zufolge habe die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB. Der Anspruch scheitere unabhängig von der Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 266a StGB am erforderlichen Vorsatz. Das LG Bochum begründete den fehlenden Vorsatz damit, dass erst aufgrund zweier weiterer Beschlüsse des BAG vom 23. Mai 2012 feststand, dass die Entscheidung des BAG vom 14. Dezember 2010 auch rückwirkend gilt, die CGZP also zu keiner Zeit seit ihrer Gründung tariffähig war. Darüber hinaus habe der Beklagte den angegriffenen Prüfbescheid für rechtwidrig gehalten und habe deshalb darauf vertraut, nicht zur Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin verpflichtet zu sein. Gegen den Prüfbescheid hatte der Beklagte Widerspruch eingelegt.

Bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Prüfbescheids  entschieden wird, sei von einer tatsächlich bestehenden Zahlungspflicht und deren Kenntnis nicht auszugehen. Etwas anderes soll dem LG Bochum zufolge nur dann gelten, wenn der Beklagte es nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Sozialgericht in Kenntnis der Rechtslage unterlasse, die Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin nachzuentrichten.

 

 

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