Das Lieferkettengesetz bindet Dienstleister und Industrie – Augen auf bei der Partnerwahl?

King & Spalding
Contact

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bringt das Gesetz zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette auf den Weg - bisheriger Goodwill wird zur Pflicht: Ab 2023 werden Unternehmen verpflichtet, Zulieferer und Kunden auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltsünden zu prüfen. Und zwar gründlich. 

Was ist der gesetzgeberische Stand? 

Die Bundesregierung hat im März 2021 den Entwurf eines Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten („Lieferkettengesetz“) verabschiedet. Das Lieferkettengesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Der Gesetzgeber hat hierfür einen ambitionierten Fahrplan angeschlagen: Am 22. April 2021 wurde das Lieferkettengesetz in erster Lesung im Bundestag beraten, am 17. Mai 2021 gab es eine erste Ausschussanhörung, ein Beschluss des Bundestags über das Lieferkettengesetz ist für die Sitzungswoche ab dem 07. Juni 2021 avisiert. Es folgt dann noch die notwendige Zustimmung des Bundesrates.  

Der Entwurf des Lieferkettengesetzes ist hierbei kein Alleingang des deutschen Gesetzgebers, sondern fügt sich nahtlos in die Politik des „European Green Deals“ der Europäischen Union ein: Die Europäische Kommission erarbeitet zurzeit ebenfalls einen Entwurf für eine Richtlinie zur sog. „nachhaltigen Unternehmensführung“. Mit ihrem ersten Aufschlag eines Gesetzesentwurfs möchte die Bundesregierung nun einen Standard setzen, der europaweit Beachtung finden soll. 

Für wen und ab wann gilt das Lieferkettengesetz? 

Das Lieferkettengesetz soll ab dem 01. Januar 2023 für Unternehmen gelten, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben und die mindestens 3.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 01. Januar 2024 wird der Schwellenwert herabgesetzt und das Lieferkettengesetz gilt für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern.

Welche Sorgfaltspflichten führt das Lieferkettengesetz ein? 

Unternehmen sollen nach dem Entwurf des Lieferkettengesetzes dazu beitragen, dass Menschenrechte und Umweltschutz geachtet werden. Deshalb sollen Unternehmen nicht nur im eigenen Geschäftsbereich, sondern entlang der gesamten globalen Lieferkette prüfen, ob z.B. Kinderarbeit erfolgt, Arbeitsschutzmaßnahmen missachtet werden oder Umweltsünden betrieben werden.

Unternehmen müssen hierzu insbesondere 

  • ein angemessenes und wirksames Risikomanagement etablieren; 
  • im Rahmen einer Risikoanalyse die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich, sowie bei allen ihren unmittelbaren Zulieferern und Kunden ermitteln;
  • Verantwortliche für das Risikomanagement benennen, etwa einen Menschenrechtsbeauftragten, der unmittelbar an die Geschäftsleitung berichtet;
  • eine Grundsatzerklärung über Menschenrechte verabschieden und umsetzen, in der das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten beschrieben wird, die festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken aufgeführt werden und die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen an die eigenen Beschäftigten und die Zulieferer festgelegt werden; 
  • geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken entwickeln, durch die festgestellte Risiken vermieden oder gemindert werden; auch sind die relevanten Geschäftsbereiche, wie etwa der Einkauf, entsprechend zu schulen und es sind Kontrollmaßnahmen durchzuführen, mit denen die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie überprüft wird;
  • bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers menschenrechts- und umweltbezogene Erwartungen berücksichtigen; dazu ist von allen unmittelbaren Zulieferern die vertragliche Zusicherung einzuholen, dass diese die verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhalten und auch entlang ihrer Lieferkette angemessen adressieren; zudem sind vertragliche Kontrollmechanismen zu vereinbaren, Schulungen und Weiterbildungen der unmittelbaren Lieferanten durchzuführen und Kontrollmaßnahmen durchzuführen;
  • ein Beschwerdeverfahren etablieren, das eine effektive Aufklärung und Maßnahmen zur Verhinderung und zur Abhilfe von Rechtsverstößen ermöglicht;
  • Präventionsmaßnahmen ergreifen, wenn ein Unternehmen ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko identifiziert; 
  • die vorgenannten Schritte dokumentieren, auf der eigenen Website veröffentlichen und an Behörden berichten.  

Stellt das Unternehmen eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht fest, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Im eigenen Geschäftsbereich muss die Abhilfemaßnahme zu einer Beendigung der Verletzung führen. Liegt die Verletzung im Bereich des unmittelbaren Zulieferers, ist die Verletzung ebenfalls zu beenden. Sofern dies nicht möglich ist, ist ein Konzept zur Minimierung zu erstellen und umzusetzen. Bei schwerwiegenden Verletzungen ist ultima ratio die Geschäftsbeziehung abzubrechen, sofern das Konzept zur Minimierung keine Abhilfe bewirkt, dem Unternehmen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint. 

Dabei ist wesentlich, dass die „Lieferkette“ nicht nur die Zulieferer umfasst. Vielmehr werden auch die Abnehmer der Produkte des Unternehmens erfasst. Unter „Zulieferer“ fallen nicht nur die Zulieferer von Waren, sondern auch Dienstleistungsunternehmen, mit denen das Unternehmen zusammenarbeitet, wie z.B. Banken, Versicherungen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwaltskanzleien.

Und was gilt mit Blick auf mittelbare Zulieferer? 

Das eigene Unternehmen ist nicht genug: Auch für mittelbare Zulieferer müssen Unternehmen tätig werden. Erlangt ein Unternehmen substantiierte Kenntnis über eine mögliche menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung, so hat es unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen, angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern und ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung der Verletzung umzusetzen. 

Was sind die Risiken einer Non-Compliance? 

Die Einhaltung der Pflichten der Unternehmen nach dem Lieferkettengesetz unterliegt der behördlichen Kontrolle. Bei Verstößen können Behörden Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, und Unternehmen haben Betretungsrechte durch Behörden sowie Auskunfts- und Herausgabeansprüche zu erdulden.  

Im Falle eines Verstoßes gegen das Lieferkettengesetz drohen auch empfindliche Bußgelder von bis zu 800.000,00 EUR sowie Zwangsgelder bis zu 50.000,00 EUR. Bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen EUR Jahresumsatz kann das Bußgeld bis zu 2 % des weltweiten Umsatzes betragen. Zudem können Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. 

Daneben droht die gerichtliche Beanspruchung auf Schadenersatz durch Geschädigte, inländische Gewerkschaften oder NGOs und Mitbewerber. 

Und das Wichtigste: Was ist jetzt zu tun? 

Mit Blick auf diese umfangreichen Sorgfaltspflichten, die ab 2023 Anwendung finden sollen, sind bereits jetzt Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Um bei Geltungsbeginn des Lieferkettengesetzes Compliance zu gewährleisten, haben die Geschäftsleitungen, die Abteilungen für Recht und Compliance, Einkauf, Beschaffung und Produktion allerhand zu tun. Hierzu sind nicht nur Strukturen innerhalb des Unternehmens zu schaffen, die eine Umsetzung der Pflichten des Lieferkettengesetzes ermöglichen und verantworten, sondern auch weitreichende Informationen über die Art und Weise der Produktion von Rohstoffen und die vor Ort geltenden menschenrechtlichen Regelungen einzuholen. Zudem sind Lieferstrukturen und Produktionsprozesse anzupassen, um proaktiv Risken einer menschenrechtwidrigen Ausbeutung zu verhindern.  

Fortan gilt also mehr denn je: Augen auf bei der Partnerwahl! 

Written by:

King & Spalding
Contact
more
less

King & Spalding on:

Reporters on Deadline

"My best business intelligence, in one easy email…"

Your first step to building a free, personalized, morning email brief covering pertinent authors and topics on JD Supra:
*By using the service, you signify your acceptance of JD Supra's Privacy Policy.
Custom Email Digest
- hide
- hide