Europäische Kommission veröffentlicht zweite Anpassung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen betreffend COVID-19

Latham & Watkins LLPDie zweite Änderung des Befristeten Rahmens erlaubt es den EU-Mitgliedstaaten, Unternehmen, die von COVID-19 betroffen sind, staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital zu gewähren. Damit ist zu erwarten, dass die EU Kommission kurzfristig auch über die noch anhängige beihilferechtliche Notifizierung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF), für den die nun verabschiedeten Bedingungen vollumfänglich Anwendung finden werden, entscheidet.

Am 8. Mai 2020 verabschiedete die Europäische Kommission (Kommission) eine zweite Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft während des COVID-19-Ausbruchs, um es den EU-Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in finanzielle Schwierigkeiten geratene Unternehmen Rekapitalisierungen und nachrangiges Fremdkapital zur Verfügung zu stellen. Die Änderung des Rahmens trat mit sofortiger Wirkung in Kraft und führt – im Lichte der Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung der bestehenden Bestimmungen – zusätzliche Klarstellungen und Korrekturen ein.

Der Befristete Rahmen – den die Kommission am 19. März 2020 verabschiedet hat – sollte es den Regierungen der Mitgliedstaaten ermöglichen, die volle Flexibilität der Regeln für staatliche Beihilfen zu nutzen, um die Wirtschaft während der COVID-19 Pandemie zu unterstützen. Die erste Änderung des Befristeten Rahmens, die am 3. April 2020 beschlossen wurde, ermöglichte den Mitgliedstaaten die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Beschleunigung von Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten, die für die Bekämpfung der Pandemie relevant sind, sowie zur gezielten Unterstützung des Schutzes von Arbeitsplätzen der von COVID-19 besonders stark betroffenen Sektoren und Regionen. Seit der Verabschiedung des Befristeten Rahmens hat die Kommission sehr rasch eine Reihe von Unterstützungsregelungen der Mitgliedstaaten sowie Maßnahmen für einzelne Unternehmen genehmigt (dabei schätzt die Kommission die staatlichen Beihilfen für die EU-Wirtschaft auf 1,9 Billionen Euro). So wurden beispielsweise bereits im März  bzw. Anfang April 2020 diverse Unterstützungsmaßnahmen unter dem deutschen Rettungsschirm in Form von Krediten, Bürgschaften und Direktzuschüssen durch die Kommission genehmigt.

Übergeordnete Erwägungen

Die Kommission erkennt an, dass gezielte Interventionen des Staates, bei denen Unternehmen Eigenkapital und/oder hybride Kapitalinstrumente zur Verfügung gestellt werden, das Risiko eines ernsthaften Abschwungs in der EU-Wirtschaft verringern, zur Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit beitragen und eine starke Plattform für eine Erholung der Wirtschaft bieten können. Die Kommission betont jedoch, dass nationale staatliche Unterstützungsmaßnahmen in Form des Kaufs neu ausgegebener Aktien und/oder der Bereitstellung hybrider Kapitalinstrumente als Teil von Programmen oder in Einzelfällen nur in Betracht gezogen werden sollten, “wenn keine andere geeignete Lösung gefunden werden kann und strenge Auflagen eingehalten werden”. Aufgrund der erheblichen Verzerrungsgefahr für den innereuropäischen Wettbewerb sollten die Interventionen der jeweiligen Mitgliedstaaten an klare Bedingungen geknüpft sein, insbesondere in Bezug auf den Eintritt des Staates, die Vergütung und den Austritt aus den betreffenden Unternehmen sowie die Unternehmensführung.

Die Kommission betont auch die Bedeutung des ökologischen und digitalen Wandels und ermutigt die Mitgliedstaaten, diese Fragen bei der Gestaltung nationaler Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Die Kommission verlangt von Großunternehmen, die Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen erhalten, dass sie Informationen darüber veröffentlichen, wie die erhaltenen Beihilfen ihre Aktivitäten in Bezug auf die Verpflichtungen der EU und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel unterstützen, insbesondere im Hinblick auf das EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050.

Die Kommission weist darauf hin, dass folgende Maßnahmen in der Regel keine staatlichen Beihilfen darstellen und daher nicht notifiziert werden müssen:

  • Der Erwerb bestehender Aktien von Unternehmen durch die Mitgliedstaaten zum Marktpreis oder eine Investition pari passu mit privaten Aktionären
  • Der Erwerb neu ausgegebener Aktien durch die Mitgliedstaaten und/oder die Bereitstellung anderer Eigenkapitalinstrumente oder hybrider Kapitalinstrumente für Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen (d.h. zu Bedingungen, die dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen)

Arten von Rekapitalisierungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Rekapitalisierung unter Verwendung folgender Instrumente bereitstellen, wobei dies einzeln oder kumulativ erfolgen kann:

  • Eigenkapitalinstrumente (insbesondere die Ausgabe neuer Stamm- oder Vorzugsaktien)
  • Instrumente mit einer Eigenkapitalkomponente (als “hybride Kapitalinstrumente” bezeichnet), insbesondere Gewinnbeteiligungsrechte, stille Beteiligungen und gesicherte oder ungesicherte Wandelanleihen

Staatliche Fördermaßnahmen können eine Kombination der oben genannten Instrumente (z.B. stimmrechtslose Aktien) oder eine Kombination von Eigenkapital- und Hybridkapitalinstrumenten umfassen. Das gewählte Instrument und die damit verbundenen Bedingungen müssen jedoch am besten geeignet sein, um den Rekapitalisierungsbedarf des begünstigten Unternehmens zu decken und gleichzeitig den Wettbewerb so wenig wie möglich zu verzerren.

Die Rekapitalisierungsmaßnahmen müssen für nicht finanzielle Unternehmen bestimmt sein und spätestens bis zum 30. Juni 2021 gewährt werden.

Anspruchsberechtigung

Das begünstigte Unternehmen muss die folgenden vier Bedingungen erfüllen:

  1. Erforderlichkeit der Beihilfe, d.h. das begünstigte Unternehmen müsste ohne staatliches Eingreifen seine Geschäftstätigkeit aufgeben oder hätte ernsthafte Schwierigkeiten, seinen Betrieb aufrechtzuerhalten. Solche Schwierigkeiten lassen sich insbesondere an der Verschlechterung des Verschuldungsgrades des Unternehmens oder ähnlichen Indikatoren ablesen.
  2. Das staatliche Eingreifen liegt im gemeinsamen Interesse. Dies kann sich auf die Vermeidung sozialer Notlagen oder eines Marktversagens aufgrund eines signifikanten Verlustes von Arbeitsplätzen, des Ausscheidens eines innovativen oder systemisch wichtigen Unternehmens oder des Risikos der Unterbrechung einer wichtigen Dienstleistung beziehen.
  3. Der Beihilfeempfänger ist nicht in der Lage, sich zu erschwinglichen Konditionen Finanzmittel auf den Kapitalmärkten zu beschaffen und die Unterstützungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat, die zur Deckung des Liquiditätsbedarfs zur Verfügung stehen, reichen nicht aus, um die Rentabilität des begünstigten Unternehmens zu gewährleisten.
  4. Bei dem Beihilfeempfänger handelt es sich nicht um ein Unternehmen, dass sich bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befand („Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)).

Sowohl im Falle von Beihilferegelungen als auch von Einzelbeihilfen erlegt die Kommission den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, einen schriftlichen Antrag für die Rekapitalisierungsbeihilfe von dem  voraussichtlichen Beihilfeempfänger zu verlangen. Bei gesondert anzumeldenden Beihilfen müssen die Mitgliedstaaten einen solchen schriftlichen Antrag sogar als Teil der Anmeldung der Maßnahme bei der Kommission nachweisen.

Wenn eine einzelne Rekapitalisierung im Rahmen einer bereits genehmigten Beihilfe den Betrag von 250 Millionen Euro übersteigt, ist eine gesonderte Anmeldung bei der Kommission zur individuellen Beurteilung der Maßnahme erforderlich. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die meisten wichtigen Restrukturierungen von Unternehmen von der Kommission individuell geprüft werden.

Umfang der Rekapitalisierung

Die Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen keine höheren Beträge umfassen, als die für die Gewährleistung der Rentabilität des Beihilfeempfängers erforderlichen Mindestbeträge und sie sollten nur die vor der Pandemie bestehende Kapitalstruktur des begünstigten Unternehmen wiederherstellen, d.h. die Kapitalstruktur zum 31. Dezember 2019.

Vergütung des Staates

Um die potentielle Verzerrung des Wettbewerbs zu minimieren, sollten die Beihilfen so gering wie möglich sein und die Vergütung des Staates sollte möglichst den Marktbedingungen entsprechen. Daher sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Mechanismus einzurichten, der schrittweise Anreize für eine Rückführung der Beihilfen schafft.

Die Kommission legt die folgenden spezifischen Vergütungsmethoden für Eigenkapitalinstrumente und hybride Kapitalinstrumente fest.

Eigenkapitalinstrumente

Eine Kapitalzuführung durch den Staat sollte zu einem Preis erfolgen, der den durchschnittlichen Aktienkurs des begünstigten Unternehmens in den 15 Tagen vor dem Antrag auf die Kapitalzuführung nicht übersteigt. Wenn es sich beim Beihilfeempfänger nicht um ein börsennotiertes Unternehmen handelt, sollte der Marktwert durch einen unabhängigen Experten geschätzt oder auf andere angemessene Weise berechnet werden.

Jede Rekapitalisierungsmaßnahme muss einen Step-up-Mechanismus beinhalten, der die Vergütung des Staates erhöht (um auf diese Weise den Beihilfeempfänger zu veranlassen, die staatlichen Kapitalzuführungen zurückzuzahlen). Diese Erhöhung der Vergütung kann in Form von zusätzlichen Aktien erfolgen und sollte einer Erhöhung der Vergütung des Staates (für die Beteiligung, die sich aus der nicht zurückgezahlten Eigenkapitalzuführung des Staates ergibt) um mindestens 10% für jede der Step-up-Stufen entsprechen.

  • Hat der Staat vier Jahre nach der Kapitalzuführung im Rahmen von COVID-19 nicht mindestens 40% seiner aus der Kapitalzuführung resultierenden Kapitalbeteiligung verkauft, wird der Step-up-Mechanismus aktiviert.
  • Sechs Jahre nach der Kapitalzuführung im Rahmen von COVID-19 wird der Step-up-Mechanismus erneut aktiviert, wenn der Staat seine aus der Kapitalzuführung resultierende Kapitalbeteiligung nicht vollständig verkauft hat.

Für den exemplarischen Fall, bei dem die Beteiligung des Staates 40% beträgt, bedeutet dies:

  • Vier Jahre nach der Kapitalzuführung im Rahmen von COVID-19 sollte die Beteiligung des Staates um mindestens (0,1 x 40% =) 4% auf 44% steigen.
  • Sechs Jahre nach der Kapitalzuführung im Rahmen von COVID-19 sollte die Beteiligung des Staates 48% erreichen.

Handelt es sich bei dem Beihilfeempfänger nicht um ein börsennotiertes Unternehmen, können die Mitgliedstaaten beschließen, die beiden Schritte jeweils ein Jahr später durchzuführen (d.h. fünf und sieben Jahre nach der Kapitalzuführung im Rahmen von COVID-19).

Der Kommission zufolge muss der Staat für seine Investitionen eine “angemessene Vergütung” erhalten.

  • Der Rückkaufpreis sollte der höhere Betrag aus (i) der nominalen Investition des Staates zuzüglich einer jährlichen Zinsvergütung, die um 200 Basispunkte (bps) höher ist als in Tabelle 1 dargestellt, oder (ii) dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Rückkaufs sein.
  • Alternativ kann der Staat seine Kapitalbeteiligung zu Marktpreisen an andere Käufer als den Beihilfeempfänger verkaufen. Dies erfordert jedoch “eine offene und eine diskriminierungsfreie Konsultation potenzieller Käufer oder einen Verkauf an der Börse”.

Hybride Kapitalinstrumente

Die Mindestvergütung von hybriden Kapitalinstrumenten bis zu ihrer Umwandlung in eigenkapitalähnliche Instrumente entspricht wenigstens dem Basiszinssatz (1-Jahres-IBOR oder mit dem von der Kommission veröffentlichten gleichwertigen Satz) zuzüglich eines Aufschlags, wie in Tabelle 1 unten dargestellt.

Tabelle 1

Art des Empfängers 1. Jahr 2. und 3. Jahr 4. und 5. Jahr 6. und 7. Jahr 8. Jahr und danach
KMU 225 bps 325 bps 450 bps 600 bps 800 bps
Große Unternehmen 250 bps 350 bps 500 bps 700 bps 950 bps

Die Umwandlung von hybriden Kapitalinstrumenten in Eigenkapital erfolgt zu einem Preis, der mindestens 5% unter dem Theoretical Ex-Rights Price (TERP) zum Zeitpunkt der Umwandlung liegt.

Der folgende Step-up-Mechanismus ist anzuwenden:

  • Befindet sich das aus der Maßnahme des Staates im Rahmen von COVID-19 resultierende Eigenkapital zwei Jahre nach der Umwandlung in Eigenkapital immer noch im Besitz des Staates, erhält der Staat zusätzlich zu seiner bisherigen Beteiligung, die sich aus der Umwandlung der hybriden Kapitalinstrumente ergeben hat, einen weiteren Eigentumsanteil des Empfängers. Dieser weitere Eigentumsanteil muss mindestens 10% der bisherigen Beteiligung betragen, die sich aus der Umwandlung der Hybridkapitalinstrumente des Staates ergeben hat.

Governance

Um Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen, gibt die Kommission den Regierungen der Mitgliedstaaten folgende Bedingungen und Beschränkungen auf:

  • Solange nicht mindestens 75 % der im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen gewährten Instrumente zurückgekauft und verkauft wurden, dürfen die Empfänger (außer KMU) keine Beteiligungen von mehr als 10 % an Wettbewerbern oder anderen Akteuren desselben Geschäftsfeldes, einschließlich vor- und nachgelagerter Geschäftstätigkeiten, erwerben.
    • In Ausnahmefällen (außergewöhnliche Umstände) und unbeschadet der Fusionskontrolle dürfen solche Beihilfeempfänger nur dann eine Beteiligung von mehr als 10 % an vor- oder nachgelagerten Unternehmen in ihrem Geschäftsfeld erwerben, wenn der Erwerb zur Aufrechterhaltung der Rentabilität notwendig ist. Die Kommission kann den Erwerb genehmigen, wenn er zur Aufrechterhaltung der Rentabilität des Empfängers erforderlich ist. Der Erwerb darf nicht durchgeführt werden, bevor die Kommission eine Entscheidung in dieser Sache getroffen hat.
  • In integrierten Unternehmen ist eine klar getrennte Buchführung einzurichten, um nachzuweisen, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme nicht zu Quersubventionen anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten von Unternehmen führen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden.
  • Solange die im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen gewährten Instrumente nicht vollständig zurückgekauft und verkauft worden sind, dürfen die Empfänger keine Dividendenzahlungen oder nicht obligatorische Couponzahlungen vornehmen. Sie dürfen keine Anteile zurückkaufen mit Ausnahme der vom Staat gehaltenen Anteile.
  • Solange nicht mindestens 75% der im Rahmen der COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen gewährten Instrumente zurückgekauft und verkauft worden sind, darf die Vergütung der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung des Beihilfeempfängers nicht über die Grundvergütung des jeweiligen Mitgliedes zum 31. Dezember 2019 hinausgehen (insbesondere Verbot der Zahlung von Boni oder anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungselementen).
  • Empfänger von Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen damit nicht zu kommerziellen Zwecken werben.

Handelt es sich bei dem Empfänger einer COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahme, die sich auf mehr als 250 Mio. EUR beläuft, um ein Unternehmen, das auf mindestens einem der relevanten Märkte, auf denen es tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt, so müssen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen (wie strukturelle oder verhaltensbezogene Verpflichtungen) zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs auf diesen Märkten ergreifen.

Ausstiegsstrategie des Staates

Beihilfeempfänger, bei denen es sich nicht um KMU handelt und die eine COVID-19-Rekapitalisierung in Höhe von mehr als 25 % ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Rekapitalisierungsmaßnahme erhalten haben, müssen eine glaubwürdige Strategie für den Ausstieg aus der Beteiligung des Mitgliedstaats aufzeigen. Dies gilt nicht, wenn die staatliche Beteiligung innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der Beihilfe auf weniger als 25 % des Eigenkapitals zurückgeführt wird. Die Ausstiegsstrategie muss in einen vom Beihilfeempfänger verfassten Plan dargelegt werden, der zudem von dem Mitgliedstaat gebilligt werden muss.

Beihilfeempfänger sollen innerhalb von 12 Monaten nach Gewährung der Beihilfe und danach regelmäßig alle 12 Monate Informationen über die Verwendung erhaltener Beihilfen veröffentlichen. Insbesondere sollten Informationen darüber veröffentlicht werden, inwieweit die erhaltenen Beihilfen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels, etwa dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050, unterstützen. Überdies sollte der Beihilfeempfänger dem Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat der Kommission jährlich über die Umsetzung des Rückzahlungsplans und die Einhaltung der oben genannten Bedingungen Bericht erstatten.

Wurde die staatliche Beteiligung sechs Jahre (oder sieben Jahre bei einem nichtbörsennotierten Unternehmen oder einem KMU) nach der COVID-19-Rekapitalisierung nicht auf weniger als 15 % des Eigenkapitals des Beihilfeempfängers zurückgeführt, so ist bei der Kommission ein Umstrukturierungsplan nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Genehmigung anzumelden. Die Kommission wird prüfen, ob die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen die Rentabilität des Beihilfeempfängers – auch im Hinblick auf Ziele der EU und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels – und den Ausstieg des Staates gewährleisten.

Nachrangiges Fremdkapital

Die zweite Änderung passt auch die Regeln für Beihilfen an, die im Befristeten Rahmen speziell für nachrangiges Fremdkapital (Kapitalinstrumente, die im Falle eines Insolvenzverfahrens gegenüber gewöhnlichen bevorrechtigten Gläubigern nachrangig bedient werden) festgelegt wurden. Die Kommission erlaubt Mitgliedstaaten die Gewährung von nachrangigem Fremdkapital, sofern dieses die folgenden Obergrenzen nicht überschreitet:

i. zwei Drittel der jährlichen Lohnsumme des Beihilfeempfängers;

ii. 8,4 % des Gesamtumsatzes des Empfängers im Jahr 2019 bei großen Unternehmen (12,5 % des Gesamtumsatzes bei KMU)

Wenn Mitgliedstaaten nachrangiges Eigenkapital in Größenordnungen bereitstellen wollen, die die oben aufgeführten jährlichen Obergrenzen für Lohnsumme/Gesamtumsatz  überschreiten, gelten alle Bedingungen für COVID-19-Rekapitalisierungsmaßnahmen.

Tabelle 2

Art des Empfängers Kreditrisikomarge für das 1. Jahr Kreditrisikomarge für das 2. und 3. Jahr Kreditrisikomarge für das 4. bis 6. Jahr
KMU 175 bps 200 bps 250 bps
Große Unternehmen 250 bps 300 bps 400 bps

Die oben genannten Regeln betreffend  nachrangiges Fremdkapital gelten nur bis Ende Dezember 2020.

Fazit und Bedeutung für das deutsche Instrument des WSF

Die Zweite Änderung des temporären Beihilferahmens der EU-Kommission erweitert die Instrumentarien, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für die Wirtschaft zu lindern.

Aus der Art und Weise, wie die Kommission mit den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise umgeht, ergeben sich jedoch drei grundlegende Probleme. Auf makroökonomischer Ebene bedeutet die Einführung der Kompatibilitätsregeln für Mitgliedstaaten, die Beihilfen gewähren wollen, nicht, dass Beihilfe auch tatsächlich den Unternehmen gewährt wird, die am stärksten von der Krise betroffen sind und dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen in einem Wirtschaftszweig gewährleistet sind. Tatsächlich haben nur ein paar Mitgliedstaaten das Budget, um Beihilfen gewähren zu können, und jeder von ihnen wird eigenständig entscheiden, welchem Wirtschaftszeig und welchem Unternehmen Beihilfe gewährt wird. Diese Tatsache ist zwar nichts Neues im Beihilfenrecht und in der Beihilfenpolitik, aber sie wird in der aktuellen weltweiten Krise noch verschärft und betrifft daher alle Unternehmen, unabhängig davon, wo sie ansässig sind. Kommissionsvizepräsidentin Margrethe Vestager erkannte diese Realität in ihrer Presseerklärung zur Zweiten Änderung an und betonte, dass viel mehr als nur die Kontrolle staatlicher Beihilfen erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sich die globale symmetrische Krise nicht in einen asymmetrischen Schock zum Nachteil von Mitgliedstaaten verwandelt, die weniger Möglichkeiten haben, ihre Wirtschaft zu unterstützen.

Auf mikroökonomischer Ebene hat die Nichtanwendung des Befristeten Rahmens auf die meisten staatlichen Beihilfemaßnahmen von Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten waren, zu schwerwiegenden wettbewerbswidrigen Auswirkungen geführt. Ein Unternehmen gilt als in Schwierigkeiten befindlich, wenn es unter einen der in Artikel 2 Absatz 18 der AGVO aufgeführten Sachverhalte fällt, wozu auch der Fall von Unternehmen gehört, deren kumulierte Verluste die Hälfte des gezeichneten Aktienkapitals übersteigen.

Auch wenn diese Definition bei der Identifizierung eines Unternehmens, das Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen benötigt, angemessen sein kann, hat es in diesem Kontext die Wirkung, eine Reihe von Unternehmen zu diskriminieren, die aufgrund ihrer spezifischen Leverage-Strukturen, wie z.B. durch Risiko- und Wachstumskapital unterstützte Scale-ups, Private Equity-unterstützte Unternehmen und solche, die auf Aktionärsdarlehen angewiesen sind, Verluste erlitten haben. Das Ergebnis ist, dass diese ansonsten finanziell gesunden Unternehmen Gefahr laufen, nicht in der gleichen Weise wie ihre Konkurrenten Zugang zu Liquiditäts- oder Rekapitalisierungsmaßnahmen zu erhalten.

Nicht zuletzt aus verfahrenstechnischer Sicht hat die Kommission bisher alle eingegangenen Anträge, seien es Programme oder Einzelbeihilfen, genehmigt und nach dem Befristeten Rahmen oder direkt nach Artikel 107 AEUV behandelt. Dies ist bei der Durchsetzung staatlicher Beihilfen einzigartig, da die Pläne der Mitgliedstaaten zur Erhaltung eines Sektors oder eines Unternehmens häufig Zweifel aufkommen lassen und eine eingehendere Untersuchung unter Einbeziehung aller betroffenen Dritten rechtfertigen.

Die nun verabschiedete Änderung hat auch Auswirkungen auf den von der Bundesrepublik Deutschland bereits im März 2020 vorgestellten Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF). Neben umfangreichen Garantieübernahmen durch den Bund sind unter dem WSF staatliche Rekapitalisierungsmaßnahmen vorgesehen, die insgesamt ein Volumen von 100 Milliarden Euro erreichen können. Die Bundesregierung hatte den WSF schon am 24.03.2020 bei der Kommission notifiziert. Die Erweiterung des Befristeten Rahmens ist nun ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission. Es ist deshalb laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, das für die Beantragung von Maßnahmen unter dem WSF zuständig ist, damit zu rechnen, dass der WSF „zeitnah“ seine Arbeit aufnehmen kann.

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

© Latham & Watkins LLP | Attorney Advertising

Written by:

Latham & Watkins LLP
Contact
more
less

Latham & Watkins LLP on:

Reporters on Deadline

"My best business intelligence, in one easy email…"

Your first step to building a free, personalized, morning email brief covering pertinent authors and topics on JD Supra:
*By using the service, you signify your acceptance of JD Supra's Privacy Policy.
Custom Email Digest
- hide
- hide