Keine Altersdiskriminierung durch nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen

McDermott Will & Emery
Contact

Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Durch diese Staffelung wird das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung nicht verletzt. Dies hat das BAG am 18. September 2014 (Az.: 6 AZR 636/13) entschieden.

Die 1983 geborene Klägerin war seit Juli 2008 als Aushilfe bei einer von der Beklagten betriebenen Golfsportanlage beschäftigt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31. Januar 2012. Da die Beklagte weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, fanden das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Die Klägerin bestreitet die grundsätzliche Wirksamkeit der Kündigung nicht. Vielmehr ist sie der Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Jüngere Arbeitnehmer wie sie würden dagegen benachteiligt. Darin liege eine von der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) untersagte mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Dies habe zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB vorgesehene längst mögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten müsse. Darum habe das Arbeitsverhältnis erst mit dem 31. Juli 2012 geendet.

Nachdem die Klägerin bereits in den Vorinstanzen mit ihrer Klage gescheitert war, hatte sie auch vor dem BAG keinen Erfolg. Dem BAG zufolge führe die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zwar zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Mit der Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB werde jedoch das rechtmäßige Ziel verfolgt, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Die Verlängerung sei zur Erreichung dieses Ziels auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich iSd. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Aus diesem Grund liege keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.

 

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

© McDermott Will & Emery | Attorney Advertising

Written by:

McDermott Will & Emery
Contact
more
less

McDermott Will & Emery on:

Reporters on Deadline

"My best business intelligence, in one easy email…"

Your first step to building a free, personalized, morning email brief covering pertinent authors and topics on JD Supra:
*By using the service, you signify your acceptance of JD Supra's Privacy Policy.
Custom Email Digest
- hide
- hide