Nachhaltige Finanzierungen (Sustainable Finance) in der Kreditwirtschaft

King & Spalding
Contact

EINFÜHRUNG

Das Thema nachhaltige Finanzierung (Sustainable Finance) nimmt weiter an Fahrt auf und steht Anfang 2021 erneut im Fokus: diesseits des Atlantiks ist zum 10. März 2021 die EU-Offenlegungsverordnung in Kraft getreten, nach der Kapitalverwaltungsgesellschaften verpflichtet sind, bestimmten nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten in Bezug auf die vertriebenen Finanzprodukte nachzukommen. Jenseits des Atlantiks sorgte der neue Präsident Joe Biden dafür, dass die USA seit 19. Februar 2021 wieder Mitglied des Pariser Klimaschutzübereinkommens sind, was das Thema nachhaltige Finanzierungen auch dort erneut in den Vordergrund bringt. So hat z.B. die US-Wertpapierbehörde (Security Exchange Kommission, SEC) am 4. März 2021 die Einrichtung einer Arbeitsgruppe für Klima und ESG (Environmental, Social, Governance), die sog. Climate and ESG Task Force, innerhalb der Vollzugsabteilung der SEC verkündet, die u.a. Missbrauch im Zusammenhang mit Veröffentlichungen von Emittenten hinsichtlich der Einhaltung von ESG-Kriterien identifizieren soll. Da Nachhaltigkeit und Klimaschutz global hoch auf der Agenda stehen, ist davon auszugehen, dass das Thema nachhaltige Finanzierungen auch für die Kreditwirtschaft bedeutsamer wird und das Interesse an Finanzierungen, die ESG-Kriterien erfüllen, steigen wird. Dieser Beitrag gibt zunächst einen kurzen Überblick über relevante Regularien und befasst sich dann mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien in die Kreditdokumentation.

REGULATORIK

In Europa gehen die derzeitigen Regularien und Gesetzgebungsinitiativen vor allem auf den am 8. März 2018 veröffentlichten Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums zurück. Der Aktionsplan enthält insgesamt 10 verschiedene Maßnahmen, die nach einem bestimmten Zeitplan umgesetzt werden sollen. Hiervon ist z.B. die Maßnahme 1, nämlich die Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten, bereits durch die EU-Taxonomie Verordnung vom 18. Juni 2020 (“TaxonomieVO”) umgesetzt worden. Diese enthält Kriterien für die Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können. Die TaxonomieVO richtet sich in erster Linie an den Kapitalmarkt, nämlich Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen bzw. Emittenten von Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden. Kredite werden nicht als Finanzprodukte qualifiziert, so dass die TaxonomieVO keine direkten Vorgaben für die Kreditwirtschaft enthält.

Auch der Maßnahme 5, nämlich der Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks, ist bereits wesentlich durch die Änderungsverordnung vom 27. November 2019 zur EU-Benchmark Verordnung Rechnung getragen worden. Die Änderungsverordnung befasst sich mit der Einführung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel sowie „Paris abgestimmte“ EU-Referenzwerte, um mehr Transparenz am Kapitalmarkt zu fördern und Grünfärberei („Greenwashing“) vorzubeugen. Am 23. Dezember 2020 sind hierzu drei Level-2 Verordnungen in Kraft getreten, die sich mit Referenzwert-Erklärungen der Benchmark Administratoren, Offenlegung der Referenzwert-Methodik sowie Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte befassen. Ausdrücklich ausgenommen sind aber Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerte, da diese keine Auswirkungen auf den Klimawandel haben. Auch diese Verordnungen sind daher allenfalls indirekt relevant für die Kreditwirtschaft.

Die Maßnahme 8 des Aktionsplans der Europäischen Kommission sieht schließlich die Prüfung der Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften vor, insbesondere ob mit Klima- und anderen Umweltfaktoren verbundene Risiken in die Risikomanagementstrategien der Institute und die potenzielle Feinabstimmung der Kapitalanforderungen von Banken als Teil der Kapitaladäquanzverordnung (Credit Requirements Regulation, “CRR”) und der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, “CRD V”) mit einbezogen werden können. Nach dem durch die Änderungsverordnung vom 20. Mai 2019 neu in die CRR eingeführten Art. 501c soll die Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority, “EBA”) zunächst bis zum 28. Juni 2025 einen Bericht (nachfolgend „ESG-Eigenkapitalbericht“) darüber erstellen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Risikopositionen im Zusammenhang mit Vermögenwerten oder Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen und/oder sozialen Zielen verbunden sind, gerechtfertigt wäre. Es ist also noch offen, ob und in welchem Umfang sich in der Zukunft die Einhaltung von ESG-Kriterien bei einer Finanzierung positiv auf die Eigenkapitalanforderungen der Kreditinstitute (Säule 1) auswirken kann (sog. Green Supporting Factor bzw. unterstützender grüner Faktor). Eine Privilegierung von nachhaltigen Finanzierungen bei den Eigenkapitalanforderungen wird vielfach als kritisch angesehen, was verständlich ist, weil die Erfüllung von ESG-Kriterien nicht zwingend mit einem geringeren Kreditrisiko einhergeht (und sogar höhere Risiken bergen kann) und reale Risiken so möglicherweise nicht adäquat Rechnung getragen werden. Die EBA hat am 3. November 2020 ein Diskussionspapier zum Management und zur Aufsicht von ESG Risiken für Kreditinstitute und Investmentfirmen (Discussion Paper on Management and Supervision of ESG Risks for Credit Institutions and Investment Firms) zur Konsultation gestellt und wird die Ergebnisse der Konsultation u.a. im Rahmen des ESG-Eigenkapitalberichts berücksichtigen sowie bei der Entwicklung von technischen Durchführungsstandards hinsichtlich der ab dem 28. Juni 2022 geltenden Offenlegungspflicht über ESG-Risiken von großen Kreditinstituten, die Wertpapiere emittiert haben (Art. 434a und 449a CRR in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20. Mai 2019) (Säule 3). Das Diskussionspapier soll jedoch vornehmlich Grundlage für den von der EBA bis zum 28. Juni 2021 vorzulegenden Bericht über die Einbeziehung von ESG-Risiken in die aufsichtsrechtliche Überprüfung und Bewertung von Kreditinstituten nach Art. 98(8) der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) sein.

Auf nationaler Ebene hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 20. Dezember 2019 ihr Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlicht, in dem die BaFin u.a. allgemeine Anforderungen an die Integration von Nachhaltigkeitsrisiken in das Risikomanagement von Kreditinstituten formuliert. Die BaFin stellt jedoch klar, dass die in dem Merkblatt aufgezeigten Grundsätze und Prozesse als sinnvolle, aber unverbindliche Verfahrensweisen (Good-Practice-Ansätze) zu verstehen sind, an denen sich die Unternehmen bei der unternehmensindividuellen Behandlung von Nachhaltigkeitsrisiken orientieren können. Die BaFin weist weiter ausdrücklich drauf hin, dass verbindliche gesetzliche oder aufsichtliche Vorgaben im Hinblick auf Nachhaltigkeitsrisiken durch das Merkblatt weder abgeschwächt noch erweitert werden. Die BaFin erwartet aber, dass die beaufsichtigten Unternehmen eine Auseinandersetzung auch mit Nachhaltigkeitsrisiken sicherstellen und dies dokumentieren.

Die dargestellten verschiedenen regulatorischen Vorgaben und Vorhaben befassen sich bisher vor allem mit dem Kapitalmarkt und hier insbesondere mit Offenlegungspflichten und einheitlicher Klassifizierung von ESG-Kriterien sowie Risikomanagement. Verbindliche Vorgaben für die Frage, wann ein Kredit als nachhaltig einzustufen ist, finden sich - soweit ersichtlich – bisher nicht. Diesbezüglich haben aber führende Interessenverbände der internationalen Kreditwirtschaft, nämlich die englische Loan Market Association (LMA), die US-amerikanische Loan Syndications and Trading Association (LSTA) und die asiatische Asia Pacific Loan Market Association (APLMA), gemeinsame Leitlinien für ESG-Darlehen aufgestellt: die sog. Green Loan Principles (GLPs), die sog. Sustainability Linked Loan Principles (SLLPs) und die sog. Social Loan Principles (SLPs), die im Dezember 2018, im März 2019 bzw. jüngst im April 2021 veröffentlicht wurden. Diese Leitlinien geben keine Musterformulierungen oder Klauseln vor, sondern enthalten nur Empfehlungen für Regelungen und Themen, die in der Vertragsdokumentation enthalten bzw. behandelt werden sollten.

BERÜCKSICHTIGUNG VON NACHHALTIGKEITSPRINZIPIEN BEI DER KREDITDOKUMENTATION

Leitlinien für grüne und soziale Finanzierungen (Green Loan Principles und Social Loan Principles)

Die GLPs und SLPs sind nahezu identisch, nur dass es bei den GLPs um die Finanzierung von Umwelt- bzw. grünen Projekten geht, bei den SLPs hingegen um soziale Projekte. Die GLPs und SLPs führen dabei jeweils in einem separaten Anhang Beispiele für grüne bzw. soziale Projekte auf. Zu den grünen Projekten gehören z.B. erneuerbare Energien, Energieeffizienz, Vermeidung und Reduzierung von Umweltverschmutzung und zertifizierte grüne Immobilien. Zu den sozialen Projekten gehören z.B. die Schaffung grundlegender Infrastruktur wie sauberes Trinkwasser, Abwasserentsorgung, Verkehrsmittel und einfache Telekommunikation; der Zugang zu wesentlichen Grundleistungen wie Schule und Ausbildung, ärztliche Versorgung und behördliche Dienstleistungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen; bezahlbarer Wohnraum; die Arbeitsbeschaffung; die Lebensmittelversorgung; sowie der sozial-ökonomischer Aufstieg und die Reduzierung von Einkommensungleichheit. Soziale Projekte sollen dabei die sozialen Probleme von Zielbevölkerungsgruppen adressieren, die ebenfalls beispielhaft in einem separaten Anhang zu den SLPs aufgeführt sind, z.B. Menschen unterhalb der Armutsgrenze, bildungsferne Schichten, Menschen mit Migrationshintergrund, Arbeitslose, Alte und/oder gefährdete Jugendliche, Frauen oder Minderheiten hinsichtlich sexueller oder geschlechtlicher Orientierung.

Die GLPs bzw. SLPs verlangen, dass die Finanzierung bzw. die Darlehensdokumentation vier Kernprinzipien umsetzt:

(1) Grüner bzw. sozialer Verwendungszweck (Use of Proceeds) - Verwendung des Darlehens bzw. einzelner Darlehenstranchen für Projekte mit klarem Nutzen für Umwelt- bzw. soziale Projekte, einschließlich einer Kennzeichnung der auf die Erstfinanzierung bzw. eine Refinanzierung solcher Projekte entfallenden Darlehensanteile;

(2) Verfahren für die Bewertung und Auswahl des Projekts (Process for Project Evaluation and Selection) - der Darlehensnehmer soll die Eignung des konkreten Projekts für die Adressierung der im Anhang zu den GLPs bzw. SLPs aufgeführten grünen bzw. sozialen Probleme klar an die Darlehensgeber kommunizieren. Dabei sollen Eignungs- und ggf. Ausschlusskriterien dargestellt werden. Ggf. sollen auch andere Verfahren, mit denen wesentliche, mit den vorgeschlagenen Projekten verbundene ökologische bzw. soziale Risiken identifiziert werden, beschrieben werden;

(3) Verwaltung der Darlehensvaluta (Management of Proceeds) – die für grüne bzw. soziale Projekte bestimmten Darlehensvaluta bzw. Tranchen sollen auf separaten Konten verwaltet werden bzw. anderweitig nachverfolgt werden können; und

(4) Berichterstattung (Reporting) – der Darlehensnehmer soll bis zum vollständigen Abruf des Darlehens und danach bei wesentlichen Entwicklungen aktuelle Informationen über die Mittelverwendung verfügbar halten, wobei eine Aufstellung der grünen bzw. sozialen Projekte und der hierfür verwendeten Darlehensmittel geliefert werden soll. Es wird dabei die Verwendung qualitativer Leistungsindikatoren und ggf. quantitativer Messwerte empfohlen.

Ergänzend zu den GLP wurden im Oktober 2020 Anwendungshinweise für Finanzierungen von grünen Gebäuden (Guidance on the application of the Green Loans Principles in the real estate finance (REF) investment lending context - green buildings) sowie von Sanierungsprojekten (Guidance on the application of the Green Loan Principles in the real estate finance (REF) lending context - Retrofit projects) veröffentlicht.

Leitlinien für Darlehen, die mit Nachhaltigkeitskriterien gekoppelt sind (Sustainability Linked Loan Principles)

Im Gegensatz zu den GLPs und SLPs, bei denen es um die Finanzierung grüner bzw. sozialer Projekte geht, stellen die Sustainability Linked Loan Principles (SLLPs) Leitlinien für Finanzierungen auf, die dem Darlehensnehmer Anreize für das Erreichen vertraglich vereinbarter Nachhaltigkeitsziele (sog. Sustainability Performance Targets oder SPTs) geben sollen (z.B. Margenreduzierung bei Erreichen bestimmter Nachhaltigkeits-Schwellenwerte). Die SLLPs enthalten eine Tabelle mit einer nicht abschließenden Aufzählung häufiger SPT-Kategorien und dazu gehörenden Beispielen für Nachhaltigkeitsziele (SPTs):

Kategorie

Beispiel

Energieeffizienz

(Energy Efficiency)

Verbesserungen der Energieeffizienzklasse von Gebäuden und/oder Maschinen, die sich im Besitz des Darlehensnehmers befinden oder von ihm geleast werden

Treibhausgas

Emissionen

Verringerung der Treibhausgasemissionen in Bezug auf die vom Darlehensnehmer hergestellten oder verkauften Produkte oder auf den Produktions- oder Herstellungszyklus

Erneuerbare Energie

Erhöhung der Menge an erneuerbarer Energie, die vom Kreditnehmer erzeugt oder genutzt wird

Wasserverbrauch

Wassereinsparungen durch den Darlehensnehmer

Erschwinglicher

Wohnraum

Erhöhung der Anzahl der vom Darlehensnehmer entwickelten erschwinglichen Wohneinheiten

Nachhaltige

Beschaffung

Steigerung des Einsatzes von nachweislich nachhaltigen Rohstoffen/Lieferanten

Kreislaufwirtschaft

Erhöhte Recyclingraten oder Verwendung von recycelten Rohstoffen/Lieferungen.

Nachhaltige

Landwirtschaft und

Lebensmittel

Verbesserungen bei der Beschaffung/Produktion von nachhaltigen Produkten und/oder Qualitätsprodukten (unter Verwendung entsprechender Labels oder Zertifizierungen).

Artenvielfalt

Verbesserungen bei der Erhaltung und dem Schutz der biologischen Vielfalt.

Globale ESG-Bewertung

Verbesserungen im ESG-Rating des Darlehensnehmers und/oder Erreichen einer anerkannten ESG-Zertifizierung

Die SLLPs verlangen die Beachtung der folgender vier Kernprinzipien für Nachhaltigkeitsdarlehen (Sustainability Linked Loans):

(1) Verhältnis zur übergreifenden Nachhaltigkeitsstrategie des Darlehensnehmers (Relationship to Borrower’s Overall Sustainability Strategy) – Der Darlehensnehmer soll das Verhältnis der darlehensvertraglichen Nachhaltigkeitsziele (also der SPTs) zur allgemeinen Nachhaltigkeitsstrategie des Darlehensnehmerunternehmens klar an die Darlehensgeber kommunizieren. Dabei sind auch ggf. angestrebte Nachhaltigkeitszertifizierungen zu nennen.

(2) Formulierung von Nachhaltigkeitszielen Messung der Nachhaltigkeit des Darlehensnehmers (Target Setting – Measuring the Sustainability of the Borrower) – Die transaktionsspezifisch ausgehandelten SPTs sollen ambitioniert und aussagekräftig für das Geschäft des Darlehensnehmers sein und eine Verbesserung der Nachhaltigkeit in Bezug auf bestimmte festgelegte Schwellenwerte (Benchmarks) verfolgen. Die SPTs sollen dabei aufgrund aktueller Leistungsdaten für die gesamte Laufzeit des Darlehens definiert werden. Dies soll entweder intern im Rahmen der gesamtheitlichen Nachhaltigkeitsstrategie des Darlehensnehmers oder extern durch unabhängige Dienstleister anhand externer Beurteilungskriterien (Rating Criteria) geschehen. Die Darlehenskonditionen sollen vom Erreichen einzelner Ziele bzw. Schwellenwerte im Rahmen der SPTs abhängen. So kann z.B. die Höhe der Kreditmarge an das Erreichen bzw. die Beibehaltung bestimmter SPT-Schwellenwerte gekoppelt sein, um Anreize für den Darlehensnehmer für eine Verbesserung der Nachhaltigkeit zu schaffen (sog. Margin Ratchet). Die Angemessenheit der SPTs ist ggf. vor Darlehensvergabe durch Gutachten geeigneter Dritter zu bestätigen.

(3) Berichterstattung (Reporting) – der Darlehensnehmer soll nach Möglichkeit aktuelle Informationen zur Erreichung seiner SPTs (wie z. B. externe ESG-Ratings) bereitstellen und verfügbar halten, wobei diese Informationen dem Darlehensgeber mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt werden sollen.

(4) Überprüfung (Review) - Die Notwendigkeit einer externen Überprüfung muss zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber transaktionsspezifisch ausgehandelt und vereinbart werden. Dabei wird eine externe Überprüfung mindestens einmal jährlich dringend dann empfohlen, wenn der Darlehensnehmer Informationen zu den SPTs nicht allgemein veröffentlicht. Der externe Prüfer, wie z. B. ein Wirtschaftsprüfer, ein Umweltberater und/oder eine unabhängigen Ratingagentur, ist mit dem Darlehensgeber abzustimmen.

Im Vergleich zu den GLPs und SLPs fällt auf, dass es bei den SLLPs nicht darauf ankommt, ob die Finanzierung für ein bestimmtes nachhaltiges Projekt verwendet wird. Entscheidend ist nicht die Mittelverwendung, sondern allein, dass das finanzierte Unternehmen während der Dauer der Finanzierung vertraglich vereinbarte ambitionierte Nachhaltigkeits(etappen)ziele erreicht. Damit der Darlehensnehmer entsprechend motiviert ist, winken bei Erreichen der SPTs vergünstigte Darlehensbedingungen. Die SLLPs sind dementsprechend auf allgemeine Unternehmensfinanzierungen zugeschnitten, während es bei den GLPs und SLPs im Kern um Projektfinanzierungen bzw. Projektfinanzierungstranchen geht. Die SLLPs wurden im Mai 2020 durch Leitlinien (Guidance on Sustanability Linked Loan Principles) ergänzt.

FAZIT

Verbindliche regulatorische Vorgaben für nachhaltige Darlehen gibt es bisher in Europa nicht, führende Verbände der internationalen Kreditwirtschaft (APLMA, LMA und LSTA) haben aber mit den GLPs, SLLPs und SLPs Prinzipien für grüne, allgemein nachhaltige und soziale Finanzierungen aufgestellt, die als allgemeine Leitlinien für die Strukturierung und Dokumentation entsprechender Finanzierungen dienen können. Aufgrund der globalen Dringlichkeit von ESG-Themen ist davon auszugehen, dass die Bedeutung von ESG-Themen (direkt oder indirekt) in Bezug auf die Kreditwirtschaft weiter steigen wird, sei es in Bezug auf Finanzierungen an sich oder im Bereich des Risikomanagements.

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

© King & Spalding | Attorney Advertising

Written by:

King & Spalding
Contact
more
less

King & Spalding on:

Reporters on Deadline

"My best business intelligence, in one easy email…"

Your first step to building a free, personalized, morning email brief covering pertinent authors and topics on JD Supra:
*By using the service, you signify your acceptance of JD Supra's Privacy Policy.
Custom Email Digest
- hide
- hide