Neue Corona-Arbeitsschutzveror-dnung

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[co-author: Christina Zweck]

Das Bundeskabinett hat am 1. September 2021 beschlossen, die Geltungsdauer der Corona-Arbeitsschutzverordnung zu verlängern und diese zu ergänzen. Arbeitgeber sollen sich u.a. künftig verstärkt um die Impfbereitschaft ihrer Mitarbeitenden bemühen. Die Verordnung tritt am 10. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 24. November 2021. Das sind die wesentlichen Inhalte:

Fortgeltung der Verpflichtung zur Kontaktreduzierung und Bereitstellung von Tests und Masken

Es bleibt weiterhin dabei, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und umzusetzen sowie diese in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Hilfestellung hierzu bieten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger.

Neu ist, dass Arbeitgeber zukünftig den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen können. Die Mitarbeitenden sind allerdings weiterhin nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über ihren jeweiligen Status zu geben. Das BMAS hat sich insoweit dem Druck der Gewerkschaften gebeugt. Das ist bedauerlich, da den Unternehmen so die Möglichkeit genommen ist, ihre Hygienekonzepte anzupassen und entsprechend dem Impfstatus Einschränkungen zurückzufahren.

Kontakte im Betrieb und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen, wie bisher, auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Sollten technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Auch bleiben Arbeitgeber verpflichtet, mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, Schnell- oder Selbsttests anzubieten.

Neue Regelungen im Hinblick auf Corona-Schutzimpfungen

Ergänzend zu den bisherigen Regelungen wurden Vorschriften zu Corona-Schutzimpfungen aufgenommen. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, ihre Mitarbeitenden während der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Es ist schon äußerst zweifelhaft, ob eine bezahlte Freistellung im Wege einer Verordnung auf Grundlage von § 18 Abs. 3 ArbSchG eingeführt werden kann (vgl. Beitrag "Bezahlte Freistellungen für Corona-Impfungen?"). Es ist schwer erklärbar, dass sich bisher Impfunwillige nun bezahlt während der Arbeitszeit impfen lassen können, während Mitarbeitende, die gleich zu Beginn der Impfkampagne gefolgt sind, hierfür ihre Freizeit opfern mussten. Dass der Bund und die Länder nicht in ausreichendem Maß die Bürger:innen erreicht haben, kann nun nicht auf Kosten der Unternehmen gehen. Auch enthält die Regelung keine genaueren Modalitäten oder Ausnahmen. Es fehlt beispielsweise eine Ausnahme von der Verpflichtung zur bezahlten Freistellung, wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist (z.B. Fließbandarbeiter:innen) oder während der Arbeitszeit keine Impfung erhältlich ist (z.B. Mitarbeitende, die ausschließlich in Nachtschicht arbeiten).

Darüber hinaus müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung aufklären, die Mitarbeitenden über die Möglichkeit einer Impfung informieren und die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen.

Fazit

Eine Anpassung und Verschärfung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist aufgrund steigender Inzidenzen notwendig. Eine Einbeziehung der Arbeitgeber in die Impfstrategie des Bunds und der Länder ist der richtige Weg. Die deutsche Wirtschaft hat bereits mit großem Aufwand Impfungen organisiert und unterstützt. Kapazitäten standen in großem Umfang zur Verfügung. Dass viele Unternehmen ihre Mitarbeitenden und deren Angehörigen nicht im geplanten Umfang impfen konnten, lag weniger an der fehlenden Impfbereitschaft, sondern daran, dass nicht in ausreichendem Umfang Impfstoff zur Verfügung gestellt werden konnte. Der Impfkampagne nun auf Kosten der Unternehmen durch Anreize in Form bezahlter Freistellungen für bisher Impfunwillige zu neuem Schwung zu verhelfen, ist nicht richtig und unseres Erachtens auch nicht von der der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm gedeckt.

Während in vielen Bereichen (v.a. Gastronomie, Hotels, Kinos, etc.) versucht wird, durch 3G- und 2G-Regelungen, den Betrieb aufrechtzuerhalten, ist es dem BMAS nicht gelungen, den Mitarbeitenden entsprechende Auskunfts- und Mitteilungspflichten aufzuerlegen. Hiermit wäre es möglich gewesen, Hygienekonzepte an die aktuelle Gefährdungslage anzupassen und nicht notwendige Beschränkungen abzubauen. Es ist wenig einleuchtend, dass ein Restaurantbetreiber jeden Gast nach seinem Impf- oder Genesenenstatus oder nach einem aktuellen Corona-Test fragen kann, nicht aber seine Mitarbeitenden. Warum sollen solche Auskünfte beim Betreten der Kantine erforderlich sein, während der Arbeitgeber seine Mitarbeitende nicht danach fragen darf, um einen sicheren Betrieb im Großraumbüro oder während Besprechungen zu organisieren? Es wäre wünschenswert, dass die Gewerkschaften ihre Blockadehaltung aufgeben und den Weg für zielgerichtete Hygienekonzepte unter Berücksichtigung des 3G-Status freimachen.

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