Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleich lautendem Erlassen vom 5.11.2025 ihre vorherige Auffassung aufgegeben, dass eine nicht gewerbliche Per-sonengesellschaft allein deshalb der Gewerbesteuer unter-liegt, weil sie Beteiligungseinkünfte einer gewerblichen (Un-ter-)Personengesellschaft bezieht.
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