Neuregelung der Mitteilungspflichten zum Transparenzregister

McDermott Will & Emery

Mit Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes am 1. August 2021 werden viele Unternehmen in Deutschland erstmals tatsächlich Mitteilungen zum Transparenzregister machen müssen. Die Zahl der eintragungspflichtigen Rechtseinheiten steigt damit schätzungsweise von ca. 400.000 auf ca. 2,3 Mio.

Für juristische Personen, eingetragene Gesellschaften und sonstige Mitteilungspflichtige, die eine entsprechende Meldung bislang nicht abgegeben haben, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Die für die Mitteilung notwendigen Erklärungen sollten nun vorbereitet werden. Zudem ist zu prüfen, ob sich die Mitteilungspflichtigen bisher auf die Mitteilungsfiktion des – nunmehr aufgehobenen – § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz („GWG“) berufen konnten. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen sie die Mitteilung unverzüglich vornehmen. Andernfalls können Sie ihre Mitteilungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Übergangsfristen abgeben.

Die für die Umstellung wichtigsten rechtlichen Aspekte werden nachfolgend kurz dargestellt.

WEITERE INFORMATIONEN


1. Zweck der Neuregelung

Am 1. August 2021 tritt das Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 19/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist – unter anderem – die Aufwertung des Transparenzregisters zum Vollregister mit einheitlichen und vollständigen Datensätzen aller mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten. Hierdurch möchte der Gesetzgeber auf deutscher Seite die Voraussetzungen für eine Vernetzung der europäischen Transparenzregister und damit für eine effizientere Geldwäschebekämpfung schaffen.

2. Wegfall der Mitteilungsfiktionen

2.1 Die praktisch bedeutsamste Neuregelung betrifft die Verpflichtung aller juristischen Personen des Privatrechts und aller eingetragenen Gesellschaften mit gesellschaftsvertraglichem Sitz im Inland, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Nach bislang geltendem Recht konnte sich die weit überwiegende Zahl der Organisationen darauf berufen, dass eine Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister nicht erforderlich sei, da sie von der sogenannten Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GWG profitierten. Danach kann eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister unterbleiben, wenn die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar aus einem öffentlichen Register, in dem die meldepflichtige Einheit eingetragen ist (insbesondere dem Handelsregister), elektronisch abgerufen werden können. Diese Regelung kam bislang vor allem GmbHs und – in bestimmten Konstellationen – Kommanditgesellschaften (bzw. GmbH & Co KGs) zugute. Diese Mitteilungsfiktion wurde im Zuge der Neuregelung ersatzlos aufgehoben. Nunmehr müssen die Mitteilungspflichtigen die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister in jedem Fall tatsächlich übermitteln.

Wirtschaftlich Berechtigte im gesetzlichen Sinne sind grundsätzlich die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person oder Gesellschaft steht, wobei der Begriff des wirtschaftlich Berechtigten in § 3 GWG weiter differenziert wird. Im Einzelfall kann die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten schwierig sein, insbesondere bei Beteiligungsketten oder in Konzernstrukturen. Die in solchen Konstellationen regelmäßig auftretenden Rechtsfragen würden den Rahmen dieser Kurzdarstellung überschreiten, so dass insofern auf eine Klärung im jeweiligen Einzelfall verwiesen werden muss.

Alle mitteilungspflichtigen Rechtseinheiten sollten berücksichtigen, dass sie einen sogenannten fiktiven wirtschaftlichen Berechtigten angeben müssen, wenn sich kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln lässt. Fiktive wirtschaftlich Berechtigte sind in der Regel die Geschäftsführungs- und Vertretungsorgane eines Mitteilungspflichtigen (§ 3 Abs. 2 S. 5 GWG).

2.2 Weil börsennotierte Gesellschaften bereits in erheblichem Umfang Transparenzpflichten auf Grund anderer gesetzlicher Vorgaben erfüllen müssen, insbesondere nach dem Wertpapierhandelsrecht, galten ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister bislang pauschal als erfüllt. Auch dies ändert sich nach neuem Recht. Mit Inkrafttreten des neuen Rechts müssen börsennotierte Gesellschaften, wie auch deren Tochtergesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten wie alle anderen Mitteilungspflichtigen dem Transparenzregister melden.

2.3 Für Personenvereinigungen mit Sitz im Ausland wurden die Mitteilungspflichten erweitert. Bislang mussten diese ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitteilen, wenn sie sich verpflichteten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben. Nach der gesetzlichen Neuregelung müssen sie nunmehr auch bei einem indirekten Immobilienerwerb im Wege eines Share Deals i. S. v. § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz eine entsprechende Mitteilung an das Transparenzregister machen.

3. Übergangsfristen zur Erfüllung der Mitteilungspflichten

Der Gesetzgeber hat Übergangsfristen vorgesehen, damit die betroffenen Organisationen sich auf die Änderungen im Zusammenhang mit den Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister einstellen können.

3.1 Danach müssen sämtliche juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften i. S. v. § 20 Abs. 1 GWG, die sich bis zum 31. Juli 2021 auf die dargestellten Mitteilungsfiktionen nach altem Recht berufen konnten, ihre Mitteilungen nachholen und zwar

3.1.1 Gesellschaften in der Rechtsform der AG, KGaA und SE bis zum 31. März 2022,

3.1.2 Gesellschaften bzw. juristische Personen in der Rechtsform der GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft und der Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30. Juni 2022 und

3.1.3 alle anderen Mitteilungspflichtigen bis zum 31. Dezember 2022. Diese Regelung betrifft vor allem die Personenhandelsgesellschaften, vornehmlich Gesellschaften in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft bzw. GmbH & Co. KG.

3.2 Wichtig: Diese Übergangsfristen können nur juristische Personen oder Gesellschaften in Anspruch nehmen, für die die Mitteilungsfiktionen nach altem Recht galten. Mitteilungspflichtige, die bereits vor der Rechtsänderung dem Transparenzregister gegenüber Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten hätten machen müssen, sowie nach dem 1. August 2021 neu errichtete Gesellschaften oder juristische Personen müssen unverzüglich Mitteilung machen. Bei Gesellschaften, deren Gründungsprozess zurzeit noch nicht abgeschlossen ist, wird man im Einzelfall prüfen müssen, ob auch sie von den Übergangsfristen profitieren können.

4. Umfang der Mitteilungspflichten

4.1 Erweitert wurde auch der Umfang der Angaben, die zu den wirtschaftlich Berechtigten erfolgen müssen. Praktisch relevant ist hier vor allem die Angabe sämtlicher Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten. Bislang genügte es, dem Transparenzregister eine Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

4.2 Allgemein ist zu berücksichtigen, dass sich die Mitteilungspflichten nicht in einer einmaligen Angabe zu den wirtschaftlich Berechtigten erschöpfen. Die Verpflichteten müssen diese Angaben einholen, aufbewahren und auf aktuellem Stand halten (§ 20 Abs. 1 GWG).

5. Nichterfüllung der Mitteilungspflichten

5.1 Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Pflicht im Zusammenhang mit der Mitteilung des wirt-schaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 56 Abs. 1 Nr. 55 GWG), die mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden kann.

5.2 Zu Gunsten von Mitteilungspflichtigen, die erstmals auf Grund des Wegfalls der Mitteilungsfiktionen gegenüber dem Transparenzregister Angaben machen müssen, ist die Verhängung von Bußgeldern jedoch einmalig ausgesetzt und zwar für

5.2.1 Gesellschaften in der Rechtsform der AG, KGaA und SE bis zum 31. März 2023,

5.2.2 Gesellschaften bzw. juristische Personen in der Rechtsform der GmbH, Genossenschaft, Europäischen Genossenschaft und der Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30. Juni 2023 und

5.2.3 alle anderen Mitteilungspflichtigen bis zum 31. Dezember 2023.

Hinweis: Dieses Memorandum soll einen Überblick über die Neuregelung in Kurzform geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung oder sonstige Beratung dar.

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DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

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