Taxonomie und Transparenzpflichten im Finanzsektor: EU verschiebt Umsetzung und präsentiert weitere Pläne

McDermott Will & Emery
Contact

McDermott Will & Emery

Die EU-Kommission hat ihre aktuelle Strategie zur Finanzierung des Übergangs in eine nachhaltige Wirtschaft vorgestellt. Finanzmarktteilnehmer müssen mit einer Ausweitung und Verschärfung der bereits erlassenen bzw. in Arbeit befindlichen Regulierung rechnen. Gleichzeitig stockt die Umsetzung: Die Level 2-Regelungen zur Offenlegungsverordnung werden nochmals um ein halbes Jahr verschoben.

WEITERE INFORMATIONEN


1. Konkretisierung der Offenlegung verschoben

Zum 1. Januar 2022 wird ein erster, wesentlicher Teil der Taxonomieverordnung anwendbar (VO (EU) 2020/852). Gleichzeitig sollten auch delegierte Verordnungen, sogenannte Level 2-Maßnahmen, in Kraft treten, die die Transparenzpflichten aus der Taxonomieverordnung und aus der bereits seit dem 10. März 2021 geltenden Offenlegungsverordnung (VO (EU) 2019/2088) konkretisieren. Taxonomie und Offenlegung sind teilweise miteinander verzahnt; das gebündelte Inkrafttreten der genannten Regelungen hätte für die Markteilnehmer den Vorteil gehabt, dass die Umsetzung in einem Schritt vorgenommen werden kann. Voraussetzung wäre allerdings gewesen, dass die EU sämtliche Level 2-Maßnahmen so rechtzeitig verabschiedet, dass bis zum 1. Januar 2022 ausreichend Zeit zur Umsetzung verbleibt. Die Zweifel daran wuchsen in den vergangenen Wochen und Monaten.

Nun hat die EU-Kommission darüber informiert, dass die Level 2-Maßnahmen erst zum 1. Juli 2022, also ein halbes Jahr später als bisher geplant, in Kraft treten sollen. Für die Markteilnehmer bedeutet das auf der einen Seite eine Erleichterung, weil nicht kurzfristig verabschiedete Regelungstexte ohne ausreichenden Vorlauf angewendet werden müssen. Auf der anderen Seite verstärkt die Verschiebung den „Salami-Effekt“, der bislang bei der regulatorischen Umsetzung des EU-Aktionsplans für eine nachhaltige Finanzwirtschaft vom 8. März 2018 zu beobachten ist: Thematisch zusammenhängende Regelungen treten nach und nach zu verschiedenen Stichtagen in Kraft, was die Anwender zur mehrfachen Anpassung zwingt.

2. Neue Nachhaltigkeitsstrategie

Obwohl sich der Zeitplan der EU für die Umsetzung ihres Aktionsplanes bereits mehrfach als sehr ehrgeizig erwies, hat die Kommission am 6. Juli 2021 fast zugleich mit der vorstehend erläuterten Verschiebung ihre neue Strategie zur Finanzierung des Übergangs in eine nachhaltige Wirtschaft vorgestellt (link: https://ec.europa.eu/info/publications/210706-sustainable-finance-strategy_en ). Das Papier stellt eine Ergänzung des Aktionsplans dar und beinhaltet Pläne, die insbesondere schon begonnene Regelungsvorhaben mit Relevanz für die Fondsindustrie beeinflussen werden.

3. Bekämpfung von „Greenwashing“

Für Finanzprodukte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben – sogenannte Art. 8-Produkte im Sinne der Offenlegungsverordnung- sollen Mindestkriterien mit Blick auf deren Nachhaltigkeit eingeführt werden. Bislang bestehen für entsprechende Fonds keine verbindlichen Vorgaben, welcher Teil des Portfolios die beworbenen Merkmale mindestens erfüllen muss, oder wie ehrgeizig die gesetzten Merkmale unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten sein müssen.

Damit in Zusammenhang ist wohl die Ankündigung der EU-Kommission zu sehen, dass die nationalen Aufsichtsbehörden entschieden gegen sogenanntes „Greenwashing“ vorgehen sollen, also gegen die werbliche Übertreibung oder Vortäuschung von Nachhaltigkeitsmerkmalen eines Finanzprodukts. Die Sanktionsmöglichkeiten und ergriffenen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten werden seitens der EU geprüft und bewertet. Falls sie nicht ausreichend sind, sollen den europäischen Finanzaufsichtsbehörden ggf. entsprechende Durchgriffskompetenzen eingeräumt werden.

4. Nachteilige Auswirkungen müssen berücksichtigt werden

Bereits in der bestehenden Offenlegungsverordnung ist die Berücksichtigung sogenannter nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen („PAI“) der eigenen (Investitions-) Tätigkeit ein wesentlicher Bestandteil. Allerdings sind bislang nur größere börsennotierte Unternehmen verpflichtet, PAI zu prüfen und darüber zu berichten. Kleinere Marktteilnehmer können eine Negativerklärung abgeben, dass sie PAI (derzeit) nicht erfassen. Das ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil die erforderlichen Daten teilweise noch nicht verfügbar sind, und die Einzelheiten zu Messung und Auswahl von PAI noch unklar. Die Kommission deutet nun an, dass sie das PAI-Regime ggf. für alle treuhänderischen Vermögensverwalter und Anlageberater verbindlich machen will. Dabei sollen auch Pensionsfonds gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie mit einbezogen werden, die bisher nicht im Fokus standen. Zudem sollen die PAI-Kriterien im Rahmen der Offenlegungsverordnung bis Ende 2022 klargestellt und konkretisiert werden.

5. Erweiterung der Taxonomie

Der Anwendungsbereich der Taxonomieverordnung wird in mehrfacher Hinsicht erweitert. Bislang enthält sie lediglich sechs Ziele aus dem ökologischen Bereich, deren Verfolgung oder Unterstützung als nachhaltig gelten. Davon existieren lediglich für zwei Ziele –Abschwächung des Klimwandels und Anpassung an diesen- Entwürfe für sogennante Technical Screenig Criteria. Diese TSC sind das Herzstück der Taxonomie, da in ihnen detailliert festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Tätigkeiten oder Anlagen als nachhaltig gelten.

Die EU-Kommission will die TSC sobald wie möglich um weitere Tätigkeitsbereiche erweitern, u.a. Landwirtschaft, Energieerzeugung und produzierendes Gewerbe. In diesem Zusammenhang soll auch eine Aussage zu der politisch hoch umstrittenen Frage getroffen werden, ob die Energieerzeugung mittels Atomkraft als nachhaltig bzw. taxonomiekonform gilt. In der ersten Hälfte 2022 sollen dann TSC für die anderen vier Umweltziele erstellt werden, die die Verordnung nennt. Außerdem ist die Kommission verpflichtet, bereits bis Ende diesen Jahres Berichte dazu vorzulegen, wie die Taxonomie auf soziale Nachhaltigkeitsziele erweitert werden kann, und wie eine „neutrale“ bzw. „negative“ Taxonomie erstellt werden könnte. Dabei würde es sich um eine Bewertung handeln, ob und unter welchen Umständen bestimmte Tätigkeiten und Anlagen Nachhaltigkeitszielen schaden, bzw. ihnen weder nutzen noch schaden.

Die Verankerung von Nachhaltigkeitsaspekten in allen Bereichen der Finanzwirtschaft hat bei der EU höchste Priorität. Auch wenn deutlich wird, dass das gewünschte Umsetzungstempo kaum zu halten ist, wird die Planung mit unveränderter Geschwindigkeit fortschreiten. Für die Marktteilnehmer sollte dieses Thema daher höchste Priorität haben.

Wir unterstützen Sie gerne – sprechen Sie uns an!

[View source.]

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

© McDermott Will & Emery | Attorney Advertising

Written by:

McDermott Will & Emery
Contact
more
less

McDermott Will & Emery on:

Reporters on Deadline

"My best business intelligence, in one easy email…"

Your first step to building a free, personalized, morning email brief covering pertinent authors and topics on JD Supra:
*By using the service, you signify your acceptance of JD Supra's Privacy Policy.
Custom Email Digest
- hide
- hide