Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Dies hat das BAG mit Urteil vom 21. Oktober 2014 (9 AZR 956/12, Pressemitteilung Nr. 57/14) entschieden. Bei körperlich arbeitenden Mitarbeitern darf der Arbeitgeber – im entschiedenen Fall der Schuhhersteller Birkenstock – den Erfahrungssatz zu Grunde legen, dass ältere Arbeitnehmer ein gesteigertes Erholungsbedürfnis haben. In diesem Sinne hatte bereits die Vorinstanz entschieden (siehe unseren damaligen Beitrag)
Näheres finden Sie in unserer Urteilsbesprechung unter folgendem link http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2014/10/23/erholung-darf-im-alter-langer-dauern/#more-6708.