Es kann durchaus als Paukenschlag bezeichnet werden, was das Bundessozialgericht (BSG) am 3. April 2014 (Az: B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R; B 5 RE 13/14 R) entschieden hat: Abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog “Syndikusanwälte”) unterfallen zwingend der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Befreiung (§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI) kommt für sie nicht (mehr) in Betracht. Der Weg in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ihnen künftig abgeschnitten. Allein Altfälle genießen Vertrauensschutz und dürfen im Versorgungswerk bleiben. Ob dies auch für den Fall eines Arbeitgeberwechsels gilt, ist unklar.
Eine Befreiung sei bei den Klägern, drei Syndikusanwälten abzulehnen, da sie keine anwaltliche Tätigkeit ausübten. Zwar seien die Unternehmensjuristen aufgrund der die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindenden Verwaltungsakte über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowohl in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 12 Abs 3, § 60 Abs 1 S 2 BRAO) als auch im jeweiligen berufsständischen Versorgungswerk Pflichtmitglieder. Sie seien jedoch nicht “wegen der” Beschäftigung Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks. Denn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im berufsständischen Versorgungswerk müsse wegen ein und derselben Beschäftigung bestehen; gerade die jeweils in Rede stehende Beschäftigung müsse Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen auslösen. (so das BSG in seiner Pressemitteilung)
Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog Doppel- oder Zweiberufe-Theorie). Die von der Praxis entwickelten Grundsätze sollen irrelevant sein.
Hiermit nimmt das BSG die bisherige Praxis der Deutsche Rentenversicherung Bund in Bezug. Diese hatte bisher – konkret seit dem Jahr 2005 - ihre Entscheidung über die Befreiung stets von der Prüfung von ihr herausgearbeiteter vier Kriterien abhängig gemacht. Danach sollte ein Syndikusanwalt „berufstypisch“ anwaltlich tätig sein, wenn sein Tätigkeitsfeld die Bereiche
Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung
abdeckt. Gefordert war, dass alle vier Tätigkeitsaspekte kumulativ vorlagen. Die RV Bund hatte dies in den letzten Jahren zunehmend kritisch geprüft. Zum Beleg des Tätigkeitsumfangs forderte sie neben einer Kopie des Arbeitsvertrages und der Freistellungserklärung im Sinne des § 14 BRAO insbesondere auch eine Kopie der Stellenanzeige, des Stellenanforderungsprofils sowie eine ausführliche Stellen- und Funktionsbschreibung durch den Arbeitgeber insbesondere zu Entscheidungskompetenz und Weisungsabhängigkeit.
Auf diese bisher maßgebliche “Vier-Kriterien-Theorie” kommt es nun – hieran lässt das Gericht in seiner Presseerklärung keinen Zweifel – nicht (mehr) an.