Deutsche Industriepolitik: Beschränkung der Eigentumsfreiheit unter dem Deckmantel der „Technologischen Souveränität“?

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Am 29. November 2019 hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier mit seiner überabeiteten „Industriestrategie 2030“ seine angedachten Leitlinien für die zukünftige deutsche und europäische Industriepolitik der Öffentlichkeit vorgelegt. Hauptanliegen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist dabei die Stärkung des Industriestandorts Deutschland sowie dessen zukünftige Entwicklung. Als Teil dieser Leitlinien ist unter anderem auch eine weitere Verschärfung des deutschen Außenwirtschaftsrechts im Hinblick auf die Prüfung außereuropäischer Investitionen vorgesehen. Der folgende Beitrag fasst die hinsichtlich der Investitionskontrolle enthaltenen Ideen und Maßnahmen aus den neuen Leitlinien kurz zusammen und gibt eine kurze Einschätzung derer Auswirkungen wieder.

Die Leitlinien enthalten im Hinblick auf die Anpassungen der Investitionskontrolle zwar noch keine konkreten Maßnahmen oder Formulierungsvorschläge, zeigen jedoch abstrakt die geplanten Ansatzsatzpunkte des BMWi auf. Bis Ende 2019 plant das BMWi hierzu noch ein sogenanntes „Strategiepapier zur Stärkung der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie“ zu erarbeiten, in dessen Rahmen konkrete Änderungsvorschläge hinsichtlich der deutschen Investitionskontrolle enthalten sein sollen. Die Umsetzung dieser erneuten Anpassung des deutschen Außenwirtschaftsrechts soll anschließend bis spätestens Oktober 2020 erfolgen. Dies wäre die vierte Anpassung der nationalen Investitionskontrollmechanismen innerhalb der letzten drei Jahre und eine weitere Bestätigung des bisherigen Trends zur immer stärker werdenden Einflussnahmemöglichkeit der Regierung im Hinblick auf etwaige außereuropäische, insbesondere chinesische, Übernahmen deutscher Industrie- und Technologieunternehmen.

Neben der Anpassung an die neue europäische Screening-Verordnung, welche die Einbindung eines Kooperationsmechanismus auf europäischer Ebene in die nationalen Investitionsprüfungsverfahren vorsieht, sollen im Rahmen der geplanten Anpassung der Investitionskontrollregelungen auch weitere Konkretisierungen für das Prüfkriterium der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ erfolgen. Insgesamt soll dadurch der Prüfungs- und Handlungsspielraum des BMWi „moderat“ erweitert werden, insbesondere im Hinblick auf sensible Technologien wie zum Beispiel Künstliche Intelligenz, Robotik, Biotechnologie oder Quantentechnologie. Insoweit bleibt auch abzuwarten, wie das BMWi seine erneute Ausweitung der Prüfung und ggfs. Untersagung von Erwerben sensibler Technologien durch außereuropäische Investoren begründen wird. Hier wird sich früher oder später die Frage stellen, in wie weit die geplanten – meist politisch motivierten – Eingriffe noch mittels der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfassungs- und europarechtlich gerechtfertigt werden können. Die Leitlinie spricht insoweit auch von einer Gefährdung der „technologischen Souveränität“ Deutschlands. Was sich genau hinter dieser Formulierung verbirgt wird man jedoch erst mit Vorliegen des konkretisierenden Strategiepapiers Ende dieses Jahres sagen können.

Neben den geplanten Änderungen des Außenwirtschaftsrechts, führt das BMWi in seinen neuen Leitlinien noch weitere Maßnahmen auf, die zur Sicherung der „technologischen Souveränität“ Deutschlands und zur Verhinderung von Know-how-Verlusten beitragen sollen. So ist unter anderem angedacht, etwaige Transferauflagen im Rahmen der Gewährung von Bundesfördermitteln für Technologieentwicklungen zu verschärfen. Bereits jetzt können im Rahmen der Gewährung solcher Bundesfördergeldern Auflagen erteilt werden, die einen späteren Transfer etwaiger durch diese Fördergelder hervorgebrachter Technologien/Entwicklungen in außereuropäische Länder zeitweise untersagen bzw. stark einschränken. Insoweit könnte es insbesondere zur Ausweitung der bisher dafür geltenden Maximalfristen kommen. Für einen etwaigen außereuropäischen Erwerber hätte das ggfs. weitreichende Folgen, wenn gewisse Technologien oder Know-how nicht außerhalb des eigentlichen Zielunternehmens für ihn nutzbar wären.

Schließlich sehen die Leitlinien als „Ultima Ratio“ auch die Möglichkeit einer befristeten staatlichen Beteiligung an etwaigen Unternehmen aus dem Bereich der sensiblen bzw. sicherheitsrelevanten Technologien über die nationale Förderbank KfW vor. Eine solche Beteiligung war an sich bisher schon möglich, scheiterte jedoch oft an den zu engen Zeitfenstern für eine solche Entscheidung. Aus diesem Grunde sollen die Verfahren und Strukturen hierzu vereinfacht und vor allem beschleunigt werden. In wie weit der Staat dann tatsächlich von einem solchen Mittel Gebrauch machen wird um etwaige Übernahmen durch außereuropäische Erwerber zu verhindern bleibt abzuwarten. Es stellt sich auch die Frage, in wie weit ein solches Vorgehen aus Sicht eines betroffenen Zielunternehmens eine zukunftssichernde Lösung darstellen kann im Vergleich zu einem möglichen Erwerb durch einen außereuropäischen Erwerber.

Insgesamt bleibt abzuwarten in wie weit sich diese angedachten noch abstrakten Maßnahmen am Ende tatsächlich realisieren werden. Es steht aber zu befürchten, dass sich die Rahmenbedingungen für außereuropäische Investments in Deutschland, insbesondere im Hochtechnologiebereich, weiter verschärfen werden.

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