Erneute Betriebsratsanhörung bei Wiederholungskündigung

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Leidet die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung an einem formellen Fehler, ist sie unwirksam. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kündigung erneut aussprechen. Dabei wird häufig übersehen, dass die Wiederholungskündigung eine erneute Betriebsratsanhörung erforderlich macht. Unterlässt der Arbeitgeber die erneute Anhörung des Betriebsrats, ist die Wiederholungskündigung bereits aus diesem Grund unwirksam. Über einen Fall, der sich mit dieser häufigen Fehlerquelle befasste, hatte nun das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 5. März 2014 – 6 Sa 354/13) zu entscheiden.

Im Streitfall des LAG Schleswig-Holstein kündigte eine Spielbank-GmbH einem Coupier außerordentlich und fristlos sowie hilfsweise ordentlich, weil er es beim Austeilen von Pokerkarten angeblich einem Spieler emöglicht haben soll, die ausgeteilten Karten einzusehen. Zu den beabsichtigten Kündigungen wurde der Betriebsrat angehört. Der Betriebsrat widersprach der außerordentlichen Kündigung. Die Spielbank-GmbH wurde von zwei Geschäftsführern vertreten, sodass für eine Kündigung die Unterschriften beider Geschäftsführer erforderlich war. Nachdem der Arbeitnehmer zu den Vorwürfen angehört worden war, ging ihm ein Kündigungsschreiben zu, auf welchem die Unterschrift des einen Geschäftsführers lediglich eingescannt war. Einige Tage später wurde dem Arbeitnehmer nochmals ein Kündigungsschreiben mit gleichem Inhalt zugestellt, welches diesmal von beiden Geschäftsführern unterschrieben worden war.

Der Croupier erhob gegen beide Kündigungen Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Flensburg. Nachdem der Arbeitgeber seine erste Kündigung bereits während des Prozesses offiziell zurückgenommen hatte, gab das Arbeitsgericht Flensburg dem Kläger auch hinsichtlich der zweiten Kündigung Recht. Im Anschluss daran legte die Beklagte Spielbank-GmbH Berufung gegen das Urteil vor dem LAG Schleswig-Holstein ein.

Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Flensburg und erklärte die zweite Kündigung wegen Verstoßes gegen § 102 Abs. 1 BetrVG für unwirksam. Nachdem die erste Kündigung dem Coupier zugegangen war, habe sich der Kündigungsentschluss der Spielbank-GmbH mit ihr verwirklicht. Vor Ausspruch der zweiten Kündigung hätte der Arbeitgeber dem LAG Schleswig-Holstein zufolge erneut den Betriebsrat anhören müssen. Der Arbeitgeber versuchte zwar zu argumentieren, dass die erste Kündigung mangels Zweitunterschrift gar keine Kündigung gewesen sei. Diesen Umstand hielt das LAG Schleswig-Holstein jedoch für unbeachtlich. Denn auch eine Kündigung, die wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB unwirksam sei, weil sie statt einer erforderlichen eigenhändigen Unterschrift eine eingescannte Unterschrift enthalte, bliebe eine Kündigung.

Spricht der Arbeitgeber wegen desselben Sachverhalts nach einer ersten, dem Arbeitnehmer zugegangenen Kündigung eine weitere wiederholende Kündigung aus, ist eine erneute Anhörung des Betriebsrats erforderlich. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht zur Wiederholungskündigung an, ist diese bereits wegen Verstoßes gegen § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.

 

 

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