Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz: Fristablauf 31. Dezember 2018

McDermott Will & Emery

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Diese Pflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig davon, ob aktuell ein Mann oder eine Frau die Tätigkeit ausübt. Er muss prüfen, ob es eine mögliche Gefährdung für Schwangere oder stillende Mütter in der konkreten Tätigkeit gibt.  Dies gilt für jede Tätigkeit – nicht für jeden Arbeitsplatz (vgl. § 10 Abs. 1 MuSchG) – unabhängig davon, ob sie jemals von einer Frau besetzt war oder besetzt werden soll.

Diese Gefährdungsbeurteilung muss eine Beurteilung der potentiellen Gefährdungen der Tätigkeit enthalten. Wobei folgende Punkte beurteilt werden sollten: 

  1. Physikalische Gefährdungen
  2. Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe
  3. Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe
  4. Gefährdung durch Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren 
  5. Arbeitszeit

Zudem sollten die zu ergreifenden erforderlichen Schutzmaßnahmen für den Fall einer Schwangerschaft in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung, sind folgende Konstellationen denkbar: 

  • Die Beschäftigte darf in gleichem Umfang wie bisher weiterarbeiten; es sind keine Maßnahmen notwendig.
  • Es müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
  • Eine Fortführung der Tätigkeit ist unzulässig.

Nach der Mitteilung über eine Schwangerschaft ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu konkretisieren. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen festlegt und ergriffen werden.

Der Arbeitgeber muss die werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren konkreten Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so einrichten, dass sie vor Gefährdungen ihrer Gesundheit ausreichend geschützt ist.Die Frau darf die Tätigkeit erst weiter ausüben, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.

Neben dem Ergreifen der Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anbieten, § 10 Abs. 2 MuSchG.

Die Gefährdungsbeurteilung muss anlassunabhängig bis zum 31. Dezember 2018 erstellt werden. Anlassabhängig muss die Beurteilung sofort durchgeführt werden.

Kann der Arbeitgeber am 1. Januar 2019 nicht nachweisen, dass eine Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat, riskiert er Bußgelder zwischen EUR 5.000 bis zu EUR 30.000.

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