Erlass zu § 1 Abs. 3a GrEStG: Interpretation der Finanzverwaltung geht über die Verhinderung von RETT-Blocker Strukturen hinaus
Im Rahmen des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 7. Juni 2013 einen Abs. 3a in § 1 GrEStG eingefügt (vgl. hierzu Tax Info Nr. 21/2013). Diese Regelung bezweckt die Verhinderung sog. Real Estate Transfer Tax Blocker (RETT-Blocker) Strukturen, mittels derer Grunderwerbsteuer durch die Zwischenschaltung von Gesellschaften vermieden werden sollte, an denen im Wesentlichen der Erwerber selbst und allenfalls geringfügig ein Dritter beteiligt waren. Der neue Abs. 3a bestimmt, dass auch ein solcher Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer auslöst, durch den das „Innehaben“ einer unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Beteiligung in Höhe von 95 % an einer grundbesitzenden Gesellschaft erreicht wird. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich dabei aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder Vermögen der grundbesitzenden Gesellschaft, wobei bei mittelbaren Beteiligungen „durchgerechnet“ werden soll. Die Vorschrift wirft eine Vielzahl von Fragen auf, zu denen die Obersten Finanzbehörden der Länder am 9. Oktober 2013 einen gleichlautenden Erlass abgestimmt haben.
Hierin stellt die Finanzverwaltung zunächst klar, dass durch das Inkrafttreten der Neuregelung allein keine Besteuerung ausgelöst wird. Gleichsam soll auch das Aufstocken einer wirtschaftlichen Beteiligung, die zum 6. Juni 2013 bereits die Grenze von 95 % erreicht hat, nicht nach § 1 Abs. 3a GrEStG steuerbar sein. Dies schließt – bei Bestehen einer Beteiligung von mehr als 95% – eine Besteuerung von hinzuerworbenen Grundstücken durch die grundbesitzende Gesellschaft nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 3 gleichwohl nicht aus.
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