Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung und Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen im Koalitionsvertrag

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Vor circa einer Woche einigten sich die Vertreter von CDU, CSU und SPD nach langen Verhandlungen auf einen Koalitionsvertrag (abrufbar beispielsweise unter http://www.spiegel.de/media/media-32776.pdf). Dieser enthält wichtige Aussagen zu den viel diskutierten Problematiken des Missbrauchs von Werkverträgen und der Arbeitnehmerüberlassung, auf die es sich lohnt näher einzugehen. Angestrebt wird in beiden Bereichen grundsätzlich eine Erhöhung der Regelungsdichte.

Zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkverträgen ist insbesondere geplant die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrates sicherzustellen und die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren und diese organisatorisch effektiver zu gestalten. Zur zusätzlichen Erleichterung der Prüftätigkeit der Behörden sollen unter anderem auch die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in Betriebsorganisation, Fehlen werkvertragstypischer Haftungsregelungen im Vertrag, u.a.) gesetzlich niederlegt werden. Darüber hinaus soll die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung auch entsprechend sanktioniert werden. Wörtlich heißt es hierzu im Koalitionsvertrag: „Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt“.

Hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassung strebt die Große Koalition eine Anpassung an die aktuelle Entwicklung an. Formuliert werden diesbezüglich ausdrücklich drei Ziele:

(1) Leiharbeitnehmer sind künftig spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichzustellen.
(2) Leiharbeitnehmer dürfen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden.
(3) Um die Arbeit der Betriebsräte zu erleichtern soll gesetzlich klargestellt werden, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen sind (sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht).

Darüber hinaus soll die Maßgabe, dass Arbeitnehmerüberlassung an den Entleiher nur vorübergehend erfolgt, präzisiert werden. Hierzu ist geplant eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festzuschreiben. Diesbezüglich sieht allerdings bereits der Koalitionsvertrag gleich Ausnahmen, insbesondere durch Tarifverträge, vor.

 

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