Tarifvertrag erleichtert sachgrundlose Befristung

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§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestattet die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur für die Dauer von 2 Jahren. Innerhalb dieser Frist ist die Verlängerung des Vertrages bis zu drei mal möglich. Abweichend von diesem Grundsatz können jedoch auch Befristungen zulässig sein, die über das Höchstmaß von 2 Jahren hinausgehen. Dies hat das BAG mit Urteil vom 18. März 2015 (Az.: 7 AZR 272/13) festgestellt.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Ergänzungstarifvertrag über den zulässigen Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse (ETV), welcher zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. und der IG Metall geschlossen worden war. Die Tarifvertragsparteien vereinbarten,  dass »die weitere Befristung eines in den Jahren 2009 und 2010 auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe folgender Regelung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zulässig« sein sollte. In dieser Regelung war vorgesehen, dass die Höchstdauer einer Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von insgesamt 48 Monaten zugelassen werde; innerhalb dieser Frist könne die Anzahl zulässiger Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge auf maximal 6 ausgeweitet werden. Gegen diese Befristungsverlängerung hatte sich der Kläger gewehrt.

Nachdem der Kläger bereits in den ersten beiden Instanzen gescheitert war, hatte die Klage auch vor dem BAG keinen Erfolg. Das BAG hat eindeutig klargestellt, dass der gesetzliche Wortlaut, wonach nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig und bis zu dieser Gesamtdauer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist, der Grundsatz sein soll. Ausnahmen davon seien allerdings zulässig, wenn sie wirksam in einem Tarifvertrag geregelt seien. Dies war hier der Fall. Dem BAG zufolge könne nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden. Den Tarifvertragsparteien sei es gestattet, beide Vorgaben kumulativ abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu regeln. Die Dispositionsbefugnis sei zwar im Hinblickk auf den systematischen Gesamtzusammenhang und den Zweck des TzBfG sowie aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht unbegrenzt. Im vorliegenden Fall hätten die Tarifvertragsparteien durch Ziff. 2 Abs. 2 ETV jedoch eine wirksame Regelung getroffen, sodass die Beklagte die Befristung auf die abweichende Regelung im Tarifvertrag stützen konnte.

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