Überarbeitung der AIFM- und UCITS-Richtlinie: Aktueller Stand und Ausblick

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EU-Kommission, Parlament und Rat treten in die entscheidende Phase ihrer Beratungen über eine Neufassung der AIFM- und der UCITS-Richtlinie ein. Änderungen sind insbesondere bei den Themen Auslagerung, Darlehensfonds und Liquditätsmanagement geplant. Dieser Beitrag fasst die Hauptdiskussionspunkte zusammen und gibt einen Überblick über das weitere Verfahren.

WEITERE INFORMATIONEN


1. ZEITPLAN UND BETEILIGTE

Bereits im November 2021 legte die EU-Komission Entwürfe für eine umfangreiche Überarbeitung der beiden Richtlinien vor, die für europäische Investmentfonds bzw. deren Verwalter maßgeblich sind: AIFM und UCITS. Wie bei derartigen Änderungsverfahren üblich, waren das EU-Parlament und der Rat der Europäischen Union (ein Gremium aus Vertretern der Mitgliedstaaten) aufgerufen, die Kommissionsvorschläge zu prüfen und Änderungs- oder Gegenvorschläge auszuarbeiten. Während der Rat bereits Mitte 2022 eine abgestimmte Position zu den Entwürfen veröffentlichte, legte das EU-Parlament seinen Standpunkt erst Anfang Februar 2023 vor. Nachdem sich die drei europäischen Co-Gesetzgeber (Kommission, Rat und Parlament) jeweils positioniert haben, beginnen sie nun mit den sogenannten Trilog-Verhandlungen. Dabei wird ein Kompromiss zwischen ihren Standpunkten gesucht. Mit einem Abschluss dieses Verfahrens, der anschließenden Verkündung und dem Inkrafttreten der ausverhandelten neuen Richtlinien ist kaum vor Mitte 2023 zu rechnen. Die Neuregelungen müssen von den Mitgliedstaaten anschließend binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden, also voraussichtlich bis Mitte 2025.

2. GEPLANTE ÄNDERUNGEN

Im Folgenden skizzieren wir die aus unserer Sicht wesentlichen Änderungen, die derzeit für die AIFM-und die UCITS-Richtlinie diskutiert werden.

2.1 Auslagerung

Im Rahmen des regelmäßigen Reportings an die nationalen Aufsichtsbehörden sind umfangreiche zusätzliche Angaben zu Auslagerungen betreffend das Portfolio- und das Risikomanagement geplant. Auch die Vorabanzeigen für Auslagerungen sollen vergleichbar detailliert und umfangreich gestaltet werden. Wenn es hier zu Änderungen der europäischen Vorgaben kommt, müsste die erst kürzlich erlassene KAGB-AuslAnzVO angepasst werden.

Erfreulicherweise schlagen Rat und Parlament für beide Richtlinien eine Klarstellung vor, wonach der Anteilvertrieb durch Dritte im eigenen Namen keine Auslagerung ist. Dies entspricht der bestehenden BaFin-Praxis, die von der europäsichen Wertpapieraufsicht bislang nicht geteilt wird.

2.2 Darlehensfonds und Gesellschafterdarlehen

Die künftige Ausgestaltung von darlehensvergebenden Fonds in der AIFM-Richtlinie hat hohe politische Bedeutung. Diskutiert wird u.a., unter welchen Voraussetzungen solche Fonds zwingend geschlossen sein müssen, in welchem Umfang sie selbst Kredite aufnehmen dürfen, an wen sie keine Darlehen vergeben sollen (z.B. an den AIFM, ihre Verwahrstelle oder Konsumenten), und welche besonderen Anforderungen an ihr Liquiditäts- und Risikomanagement zu stellen sind.

Aus europäischer Sicht eher nebensächlich, aber für deutsche Immobilienfonds von großer Bedeutung ist der Umgang mit Gesellschafterdarlehen, die Fonds an von ihnen gehaltene Zweckgesellschaften vergeben. Die Kommission unterschied in ihrem Entwurf nicht zwischen der Darlehensvergabe an Dritte und an Tochtergesellschaften. Gesellschafterdarlehen von Immobilienfonds wären damit sämtlichen Beschränkungen und Zusatzerfordernissen unterfallen, die eigentlich für Darlehensfonds konzipiert waren. Auch Private Equity-Fonds wären betroffen gewesen. Dank Lobbyarbeit der deutschen Fondsbranche schlagen nun sowohl Rat als auch Parlament Sonderregelungen für Gesellschafterdarlehen vor.

2.3 Liquiditätsmanagement

AIFM- und UCITS-Richtlinie sollen jeweils um eine Anhangliste mit Liquiditätsteuerungsinstrumenten für Fonds ergänzt werden. Genannt sind darin

  • Rücknahme- und Ausgabeaussetzung,
  • Gating“, eine Rücknahme von Anteilen nur in Raten und mit Verzögerung,
  • Kündigungsfristen,
  • Rücknahmeabschläge,
  • Swing Pricing“, eine Anpassung des Anteilpreises bei hohen Netto-Ausgaben oder Netto-Rücknahmen mit dem Ziel, denjenigen Anlegern zusätzliche Transaktionskosten aufzubürden, die die Mittelbewegungen verursachen,
  • Anti-dilution levy“, eine dem Swing Pricing ähnliche Methode, bei der statt dem Anteilpreis die Ausgabeauf- oder Rücknahmeabschläge angepasst werden,
  • Sachauskehrung und
  • Side pockets“, d.h. die Teilung des Fonds in einen liquiden „Hauptfonds“ und einen iliquiden „Seitenfonds“, wobei für letzteren Rückgaben nicht, oder nur sehr begrenzt möglich sind.

Offen ist noch, welche und wie viele dieser Instrumente ein Fonds künftig in seinen Anlagebedingungen vorsehen, und dann bei Bedarf auch einsetzen muss. Die Rücknahmeaussetzung allein wird wohl nicht mehr ausreichen; daneben sollen voraussichtlich zwei weitere, aus der Liste zu wählende Instrumente verpflichtend werden.

2.4 Sonstiges

Weitere Vorschläge der Trilogparteien betreffen ergänzende Berichtspflichten, die Nutzung selbst erstellter Benchmarks, Sonderregeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei „White Label Funds“, die Erweiterung der erlaubten Nebentätigkeiten für AIFM sowie eine umfangreiche Marktuntersuchung der EU zu Fondsgebühren.

FAZIT

Aus unserer heutigen Sicht bedrohen die geplanten Neuerungen keine bestehenden Geschäftsmodelle der deutschen Fondsbranche. Einige Punkte sind jedoch mit erhöhtem Aufwand verbunden. Dies gilt insbesondere für die erweiterten Meldepflichten bezüglich Auslagerungen.

Allerdings sind Trilogverhandlungen erfahrungsgemäß für Überraschungen gut. Selbst Themenbereiche, die bisher völlig unbeachtet blieben, könnten noch Teil der Verhandlungsmasse werden. Wir behalten das weitere Verfahren im Auge und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Anforderungen – sprechen Sie uns an!

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