Urheberrechtsreform 2021 Teil 4: Verantwort­lich­keit der Dienste­anbie­ter nach dem UrhDaG

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Bild: Nadja Eckart-Vogel, Unsplash, The Noun Project
 

Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) wird ein völlig neues Haftungsregime in Deutschland etabliert. In diesem Beitrag werfen wir nun einen näheren Blick auf die Voraussetzungen, unter denen Diensteanbieter künftig für Urheberrechtsverletzungen auf ihren Plattformen haftbar gemacht werden können.

Grundsatz: Verant­wort­lich­keit des Dienste­anbieters

Das UrhDaG regelt die Verantwortlichkeit von Plattformen, auf denen urheberrechtlich geschützte Inhalte gespeichert und zugänglich gemacht werden. Diese Plattformen werden nach § 2 Abs. 1 UrhDaG als Diensteanbieter bezeichnet. Nach ersten Schätzungen dürften in Deutschland etwa 10 Plattformen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, insbesondere die Quasi-Monopolisten Facebook, Instagram und YouTube. Nicht erfasst werden hingegen Suchmaschinenanbieter wie Google, obwohl gerade in dessen Bildersuche zahlreiche urheberrechtlich geschützte Inhalte zugänglich gemacht werden.

Das UrhDaG sieht in § 1 Abs. 1 nun vor, dass der Diensteanbieter für die von seinen Nutzer:innen hochgeladenen Inhalte verantwortlich ist. Dieser Verantwortlichkeit kann sich der Diensteanbieter nur in drei Konstellationen entziehen: (1) es besteht ein Lizenzvertrag mit den Rechteinhaber:innen, (2) es handelt sich um eine gesetzlich erlaubte Nutzung oder (3) der Diensteanbieter hat die ihm obliegenden Verkehrspflichten eingehalten, § 1 Abs. 2 UrhDaG.

Ausnahme 1: Lizenz­vertrag­liche Erlaubnis

Die urheberrechtliche Verantwortlichkeit nach dem UrhDaG entfällt, wenn dem Diensteanbieter die Nutzung vertraglich erlaubt ist.

Dabei ist der Diensteanbieter durch § 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 UrhDaG dazu verpflichtet, „bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen“, um die entsprechenden Rechte bei den Rechteinhaber:innen einzuholen. Welche Anforderungen an diese Anstrengungen zu stellen sind, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 S. 2 UrhDaG. Danach muss der Diensteanbieter die Nutzungsrechte erwerben, die ihm angeboten werden, über dem Diensteanbieter bekannte repräsentative Rechtsinhaber:innen verfügbar sind oder über Verwertungsgesellschaften erworben werden können. § 4 Abs. 2 UrhDaG konkretisiert die betroffenen Inhalte noch weiter.

Im Gegenzug erhalten die Rechteinhaber:innen einen Direktvergütungsanspruch gegen den Diensteanbieter (§ 4 Abs. 3 UrhDaG), der nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann (Abs. 4)

Diese Anforderungen, die sog. „best efforts“ des Diensteanbieters, sind auslegungsbedürftig. Es bleibt damit abzuwarten, wie die nationalen und europäischen Gerichte sie in den kommenden Jahr(zehnt)en mit Leben füllen. Die Europäische Kommission hat die diesbezüglich an die Plattformen zu stellenden Anforderungen mittlerweile in einer Leitlinie konkretisiert.

Ist dem Diensteanbieter die Nutzung durch die Rechteinhaber:innen gestattet worden, erstreckt sich diese Erlaubnis auch auf dessen Nutzer:innen, sofern diese nicht kommerziell handeln und keine erheblichen Einnahmen erzielen (§ 6 Abs.1 UrhDaG). Umgekehrt wirkt eine Erlaubnis der Nutzer:innen, ein Werk über die Diensteanbieter zu nutzen, auch zugunsten der Diensteanbieter.

Ausnahme 2: Gesetzliche Erlaubnis

Des Weiteren haftet der Diensteanbieter nicht, wenn die Nutzung gesetzlich erlaubt ist, § 5 Abs. 1 UrhDaG. Auch für die Plattform zulässig ist danach die öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sich der Nutzer auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG), die Schranke für Karikaturen, Parodien und Pastiches (§ 51a UrhG) oder sonstige Schrankenbestimmungen des UrhG berufen kann. Den Rechteinhaber:innen steht in diesen Fällen aber ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen die Dienstanbieter zu, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann (§ 5 Abs. 2 UrhDaG). Gegenüber den Nutzer:innen besteht ein solcher Vergütungsanspruch hingegen nicht.

Ausnahme 3: Einhaltung von Verkehrs­pflichten

Schließlich sind die Diensteanbieter für Urheberrechtsverletzungen auf ihrer Plattform nicht verantwortlich, wenn sie die ihm obliegenden Verkehrspflichten eingehalten haben, § 1 Abs. 2 UrhDaG. Neben den bereits genannten „best efforts“ zum Erwerb der Rechte muss der Diensteanbieter insbesondere bestimmte Inhalte blockieren. Das UrhDaG sieht dazu statt der in Art. 17 der DSM-Richtlinie vorgesehenen „Uploadfilter“ ein spezielles Blockierungs-Verfahren in den §§ 7 – 11 UrhDaG, vor.

In dem mutmaßlich überwiegenden Teil der Fälle ist der Diensteanbieter wie bisher dazu verpflichtet, auf Verlangen der Rechteinhaber:innen hin den Inhalt zu blockieren, § 8 Abs. 1 UrhDaG. Es handelt sich um das auch jetzt schon bekannte Notice-and-Takedown-Verfahren. Neu ist hingegen, dass sich nun die Nutzer:innen gegen die Blockierung durch eine Beschwerde zur Wehr setzen können. Dies sieht §§ 8 Abs. 2, 7 Abs. 3 UrhDaG vor.

Verlangen Rechteinhaber:innen hingegen vom Diensteanbieter bereits vor dem Upload, bestimmte Inhalte nicht öffentlich wiederzugeben und stellen sie ihm hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung, so darf der jeweilige Inhalt gar nicht erst online gehen, § 7 Abs. 1 UrhDaG.

§ 7 Abs. 2 trifft dann im Zusammenspiel mit §§ 9-11 Vorkehrungen dafür, dass diese qualifizierte Blockierung nicht zu dem politisch unerwünschten pauschalen Einsatz von Uploadfiltern führt.

Das weitere Verfahren nach einem Blockierverlangen der Rechteinhaber:innen soll Gegenstand unseres nächsten Beitrags werden.

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