Betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen, denen der Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt und die ihm gleichzeitig Handlungsspielraum hinsichtlich der Planung und Durchführung eröffnen, unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn diese Aufgaben Arbeitnehmern weiterdelegiert werden.
Im konkreten Fall, den das BAG am 18. März 2014 – Aktenzeichen 1 ABR 73/12 –entschieden hat, hatte das beklagte Unternehmen, das im Bereich der Aufzugwartung und –installation tätig ist, die nach § 3 Abs. 2 ArbSchG erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes in ihrem Hamburger Betrieb auf die dort tätigen Meister übertragen. Diese wiederum konnten die Aufgabe weiter auf andere Mitarbeiter mit Vorgesetztenstellung übertragen. Laut dem BAG hat das Unternehmen damit eine zur Durchführung des betrieblichen Arbeitsschutzes geeignete Organisationsstruktur geschaffen, die im Rahmen des vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums bestimmte Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf Mitarbeiter überträgt. Bei der näheren Ausgestaltung des gesetzlich vorgegebenen Handlungsspielraums und der hiermit im Zusammenhang stehenden Übertragung bestimmter Aufgaben auf Arbeitnehmer hätte der Betriebsrat allerdings gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beteiligt werden müssen.