Seit Bekanntwerden eines neuen Diskussionsentwurfes für das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E) datierend vom 30. Oktober 2012 wird im Markt vereinzelt die Meinung vertreten, Gesellschafterdarlehen der Kapitalanlagegesellschaft (zukünftig: AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, AIF KVG) an Immobilien- Gesellschaften seien auf die Finanzierungsquote des § 224r KAGB-E (bisher § 80a InvG) anzurechnen mit der Folge, dass solche Darlehen zukünftig die Fremdkapitalquote erhöhen und damit den Umfang der zulässigen Fremdkapitalaufnahme von Drittbanken reduzieren würden. Die Vertreter dieser Meinung stützen sich auf den neuen § 224r Abs. 2 KAGB-E, wonach von der Immobilien Gesellschaft aufgenommene Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der Finanzierungsgrenzen zu berücksichtigen sind.
Dieser Auffassung ist entgegenzutreten. § 224r Abs. 2 KAGB-E stellt lediglich klar, dass von Dritten aufgenommene Darlehen der Immobilien-Gesellschaft auf die Finanzierungsgrenzen anzurechnen sind.
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