Hinzuziehen eines Rechtsanwalts ist kein Kündigungsgrund

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Beauftragt ein Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines Urlaubsanspruchs, stellt dies keinen Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber dar – auch nicht während der Probezeit. Dies hat das Arbeitsgericht Dortmund mit Urteil vom 12. Februar 2014 (Az.: 9 Ca 5518/13) entschieden.

Die Parteien befanden sich seit April 2013 in einem bis zum 31. Oktober 2013 befristeten Arbeitsverhältnis. Bereits im Bewerbungsgespräch hatte die Beklagte der Klägerin einen dreiwöchigen Urlaub für eine bereits im Vorjahr gebuchte Familienreise im Juni 2013 zugesagt. Der Urlaub wurde von der zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten in den Urlaubskalender eingetragen. Später stellte die Klägerin fest, dass ihr Urlaub aus dem Kalender gelöscht worden war. Ihr Vorgesetzter teilte ihr mit, der Urlaub könne doch nicht genehmigt werden. Zudem teilte ihr Vorgesetzter ihr mit, sie könne ja »das Unternehmen der Beklagten verlassen, wenn sie sich nicht mit den Gegebenheiten arrangieren könne«.

Die Arbeitnehmerin schaltete ihren Rechtsanwalt ein, der mit Schreiben vom 11. Mai 2013 nochmals unter Fristsetzung bis zum 17. Mai 2013 um Genehmigung des Urlaubs für seine Mandantin ersuchte. Weder die Geschäftsleitung noch die Personalleitung der Beklagten reagierten auf das Schreiben. Stattdessen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Bezugnahme auf die Probezeit zum 31. Mai 2013.

Vor Gericht erklärte die Beklagte, die Kündigung sei erfolgt, weil keine Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit  vorhanden sei. Die Kommunikation über einen Rechtsanwalt direkt zu Beginn und in der Probezeit eines neuen Arbeitsverhältnisses empfinde die Beklagte »als irritierend«. Eine derartige Vorgehensweise sei im Hause der Beklagten »weder gewünscht noch üblich«.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Kündigung für unwirksam erklärt. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum Ende der Befristung fortbestanden habe. Das Arbeitsgericht stellte klar, dass auch Kündigungen, auf die das KSchG nicht wegen Nichterfüllung der sechsmonatige Wartefrist des § 1 KSchG nicht anwendbar ist, sich an Generalklauseln und allgemeinen Vorschriften des BGB wie dem sog. Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) messen lassen müssen. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes durch die Klägerin hielt das Arbeitsgericht für angemessen, da die Klägerin den Anwalt erst hinzugezogen habe, nachdem sie vergeblich versucht hatte, sich mit der Beklagten zu einigen. Auch dass der beauftragte Rechtsanwalt der Beklagten eine Frist gesetzt hatte, auf das Schreiben zu reagieren, sei in Anbetracht des in ca. 14 Tagen bevorstehenden Urlaubs angemessen gewesen. Das Arbeitsgericht stufte die Kündigung der Klägerin als unzulässige Maßregelung im Sinne des § 612a BGB ein. Es sei deutlich geworden, dass die Klägerin für die legitime Wahrnehmung ihrer Rechte »bestraft« werden sollte. Als Reaktion auf das anwaltliche Schreiben, auf welches hin die Arbeitgeberin nicht einmal einen Kontaktversuch unternommen habe, sei die Kündigung aus Sicht des Gerichts »absolut unangemessen« gewesen.

An der Unangemessenheit der Kündigung ändert auch der Umstand nichts, dass die Kündigung noch während der Probezeit erfolgte. Die erleichterte Kündigung während der Probezeit gibt den Parteien die Möglichkeit herauszufinden, ob sie zusammenpassen. Der Arbeitgeber darf die erleichterte Kündigung jedoch nicht dazu missbrauchen, den Arbeitnehmer zu maßregeln oder zu diskriminieren.

 

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