Recht zum nachträglichen Widerspruch bei unvollständiger Unterrichtung über Betriebsübergang

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Ein Arbeitnehmer kann auch nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses einlegen, wenn er aufgrund einer unvollständigen Unterrichtung von einer langfristigen Beschäftigungsmöglichkeit beim Erwerber ausgehen durfte. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. Oktober 2015 (Az.: 1 Sa 733/15).

Die Klägerin war bei einem Gastronomieunternehmen in einem Konzerthaus beschäftigt. Am 12. September 2014 wurde sie darüber unterrichtet, dass ihr Arbeitsverhältnis auf einen neuen Betreiber übergegangen sei und mit diesem unverändert fortgeführt werde. Sie wurde zudem auf ihr einmonatiges Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB hingewiesen. Danach kann der Arbeitnehmer bis zu einem Monat nach der Unterrichtung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen. Der Widerspruch hat zur Folge, dass er weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt bleibt. Der Arbeitnehmer muss dann aber oftmals mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen.

Die Klägerin widersprach nicht innerhalb der Monatsfrist. Im Frühjahr des nächsten Jahres wurde sie dann vom neuen Betreiber gekündigt. Der Pachtvertrag, in den der neue Betreiber eingetreten war, war nur befristet, sodass die Gastronomie geschlossen werden musste. Die Klägerin erklärte daraufhin gegenüber dem früheren Betreiber den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Dieser kündigte ihr daraufhin zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Das LAG hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin noch wirksam widersprechen konnte, sodass das Arbeitsverhältnis erst zum späteren Zeitpunkt durch die zweite Kündigung beendet wurde. Nach Auffassung des LAG war der Widerspruch der Klägerin wirksam. Sie durfte aufgrund der Unterrichtung über die unveränderte Fortführung der Gastronomie davon ausgehen, dass sie langfristig bei dem neuen Betreiber eine Beschäftigungsmöglichkeit hat. Eine unvollständige Unterrichtung führe dazu, dass die Widerspruchsfrist gar nicht zu laufen beginnt. Das Arbeitsverhältnis endete somit erst zum späteren Zeitpunkt.

 

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