Tricksereien bei der Zeiterfassung rechtfertigen fristlose Kündigung

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Täuscht ein Arbeitnehmer vor, die Zeiterfassungsanlage zu bedienen, so kann dies nach einer neueren Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts selbst bei langer Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung rechtfertigen (LAG Hessen, Urteil vom 17. Februar 2014 – 16 Sa 1299/13). Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Versehen ausgeschlossen und der Umfang des Arbeitszeitbetrugs erheblich ist.

Pfuschereien bei der Zeiterfassung können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen, auf die der Arbeitgeber grundsätzlich sogar mit einer außerordentlichen Kündigung – ohne Abmahnung – reagieren kann (BAG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 AZR 39/05). Entscheidend sei der Vertrauensbruch durch den Arbeitnehmer – eine etwaige strafrechtliche Würdigung bleibt für die rechtliche Beurteilung aus arbeitsrechtlicher Sicht außer Betracht.

Der 46 Jahre alte Kläger war seit mehr als 25 Jahren in der beklagten Großmetzgerei beschäftigt. Die Arbeitnehmer des Betriebs müssen bei jedem Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen über einen Chip eine Zeiterfassung bedienen und sich später beim Betreten des Produktionsbereichs wieder rückmelden. Bei jeder Ab- und Anmeldung piept das Zeiterfassungsgerät.

Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip beim Verlassen des Produktionsbereichs in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen zum An- und Abmelden vor das Zeiterfassungsgerät hielt. Eine Kontrolle durch die Beklagte ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus diesem Grund fristlos.

Ebenso wie die Vorinstanz hält das LAG Hessen die dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung für gerechtfertigt. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.

 

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