Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2013 – 12 Sa 682/13 – entschieden, dass Betriebsratsmitglieder - auch ohne nachts zu arbeiten – Nachtzuschläge erhalten, wenn zwei Bedingungen eintreffen:
1. Mit dem entsprechenden Betriebsratsmitglied vergleichbare Arbeitnehmer erhalten Nachtzuschläge
2. Ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit hätte das Betriebsratsmitglied ebenfalls in der Nacht gearbeitet.
So war es im betreffenden Sachverhalt für einen Arbeitnehmer eines Möbelhauses, der zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde und dessen Arbeitszeit deswegen einvernehmlich so verschoben wurde, dass seine Arbeitszeit zukünftig nicht mehr im Bereich des Nachtzuschläge rechtfertigenden Zeitraums lag. Aus den oben aufgezeigten Gründen stehen ihm nach dem Urteil des LAG Köln trotzdem die Nachtzuschläge zu. Das Betriebsratsmitglied müsse dem entsprechend so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausüben würde – also hier, als ob es Nachtschicht machen würde.