Bundesfinanzhof verschärft den Rahmen für steueroptimierte Akquisitionsstrukturen durch mittelbare Zurechnung nach wirtschaftlichen Maßstäben .
Thema der aktuellen Entscheidung –
In einer am 10. September 2014 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof den Rahmen für eine Vielzahl von Strukturen verschärft, mit deren Hilfe Grunderwerbsteuer beim Übergang von Personengesellschaftsanteilen verhindert werden sollte. Behält ein Veräußerer einen Anteil von mehr als 5% an einer grundbesitzenden Personengesellschaft, wird durch die Übertragung von weniger als 95% gleichwohl Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn der Restanteil dem Erwerber wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der II. Senat des Bundesfinanzhof setzte sich in der Entscheidung vor allem mit der Frage auseinander, inwieweit sich schuldrechtliche Bindungen eines nur noch mit einem sehr geringen Anteil beteiligten Gesellschafters gegenüber einem Dritten auf die Zurechnung der Anteile und damit auf die Änderung im Gesellschafterbestand gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG auswirken. Im konkreten Fall führen nach Ansicht des Senats schuldrechtliche Vereinbarungen dazu, dass für Zwecke der Grunderwerbsteuer – abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen – Anteile nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) zugerechnet werden.
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