Ein vorangegangenes Praktikum wirkt sich nicht verkürzend auf die Probezeit aus, welche § 20 Satz 1 BBiG für Ausbildungsverhältnisse anordnet. Dies ist nun höchstrichterlich durch das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG vom 19. November 2015, Az.: 6 AZR 844/14). Aus Sicht des Arbeitgebers liegt ein wichtiger Zweck der Probezeit im Ausbildungsverhältnis darin, Interesse und Eignung bezogen auf den konkreten Ausbildungsberuf prüfen zu können. Ein Praktikum, auch wenn es unmittelbar vorausgegeht und ungeachtet seines Inhalts, kann diesen Zweck regelmäßig nicht erfüllen. In seiner Pressemitteilung stellt das BAG darüberhinaus klar, das dasselbe gälte, wenn es sich bei der Beschäftigung nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte. Damit bestätigt es ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung (BAG 16. Dezember 2004 – 6 AZR 127/04 -).
Anderes kann bei einem vorangegangenen Ausbildungsverhältnis gelten. Dies hatte das BAG Anfang des Jahres festgestellt (BAG vom 12. Februar 2015 – 6 AZR 831/13): Eine erneute Vereinbarung einer Probezeit sei, so das BAG, bei Vereinbarung eines rechtlich neuen Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang bestehe, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handle. In einem solchen Fall sei kein Grund ersichtlich, die wechselseitige Prüfung der wesentlichen Umstände des Ausbildungsverhältnisses ein weiteres Mal vorzunehmen.