Schadensersatzklage gegen Uwe Sehlbach in erster Instanz gescheitert

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Die Schadensersatzklagen dreier Unternehmen des ThyssenKrupp-Konzerns gegen den früheren Bereichsvorstand und Geschäftsführer Uwe Sehlbach sind vor dem Arbeitsgericht Essen gescheitert. Grund der Klage war die Belastung von Unternehmen des Konzerns insbesondere mit Bußgeldern in Höhe von insgesamt 191.000.000,00 Euro, die zur Sanktionierung des sogenannten Schienenkartells – kartellrechtswidriger Absprachen im Bereich des Verkaufs von Schienen – in den Jahren 2012 und 2013 verhängt worden waren. Dem beklagten Herrn Sehlbach wird vorgeworfen, er selbst habe von Preis- und Quotenabsprachen mit Wettbewerbern gewusst und diese geduldet, zumindest aber seine Aufsichtspflichten als Geschäftsführer verletzt. Darüber hinaus habe er mit einem Schienenlieferanten eine Nebenabrede zu einem Vertriebsvertrag vereinbart, mittels derer eine marktbeherrschende Stellung zumindest im Bereich Schienen begründet worden sei.

Die Klagen scheiterten insbesondere an der Überzeugung des Arbeitsgerichts Essen, dass der Beklagte die gelebte Praxis eines Exklusivvertriebs gegenüber den ihm übergeordneten Verantwortlichen im Konzern bereits in den Jahren 2004 und 2006 offen gelegt habe, ohne dass seitens der Konzernunternehmen Maßnahmen ergriffen wurden.

Eine Haftung wegen Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegenden Überwachungspflichten (§ 43 Abs. 1 GmbHG) verneinte das Arbeitsgericht ferner mit der Begründung, dass die Leitung der Vertriebsaktivitäten einem anderen Geschäftsführer oblag. Dem Beklagten sei deshalb allenfalls vorzuwerfen, diesen anderen Geschäftsführer nicht hinreichend überwacht zu haben. Insoweit scheitere eine Haftung am überwiegenden Mitverschulden der übergeordneten Stellen im Konzern, da diese Hinweise auf das Bestehen eines Kartells unzureichend verfolgt hätten.

Schließlich stellt das Arbeitsgericht auf die bei Schadensersatzprozessen gegen frühere Geschäftsführer aus Unternehmenssicht stets äußerst problematische Frage der Schadensverursachung ab. Unabhängig von der Frage, bei welcher Konzerngesellschaft überhaupt ein Schaden eingetreten sei, müsse berücksichtigt werden, “dass eine Versicherung zum Schutz vor Vermögensschäden durch Handlungen der Organe (D & O-Versicherung) existiere und dass die Unternehmen durch die erhöhten Preise auch wirtschaftlich profitiert hätten”.

Die vor dem Arbeitsgericht Essen unterlegenen Konzernunternehmen müssen nun entscheiden, ob sie gegen das Urteil Berufung einlegen.

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