Ab dem 3. Juli 2016 gelten die Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014). Ihre Regelungen gelten für alle börsennotierten Gesellschaften sowie solche Gesellschaften, deren Finanzinstrumente an einer Börse im regulierten Markt oder im Freiverkehr notiert sind. Die MAR ersetzt weitgehend die derzeitigen Regelungen im WpHG. Es gibt erheblichen Handlungsbedarf hinsichtlich einer Reihe von zentralen kapitalmarktrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Insiderverzeichnissen, Directors’ Dealings, Ad hoc-Mitteilungen sowie dem Insiderrecht. Das Wesentliche stellen wir hier kurz vor:
A. Neuorganisation des Kapitalmarktrechts in Europa -
1. MAR ersetzt WpHG-Regelungen -
Durch die MAR werden die derzeit im WpHG geregelten Vorgaben für Insiderhandelsverbot, Marktmanipulationsverbot, Directors’ Dealings, Insiderverzeichnis und Ad hoc-Mitteilungspflicht in die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) überführt und damit EU-weit einheitlich geregelt. Im Ergebnis werden dabei die bestehenden Pflichten angepasst und erweitert. Nicht von der MAR umfasst sind die Stimmrechtsmitteilungspflichten, die bereits im November des letzten Jahres an die neuen europäischen Vorgaben angepasst wurden (siehe unseren Client Alert Neue Regelungen zur Beteiligungstransparenz nach WpHG vom 27. November 2015).
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