Auswirkungen der Energieeinspar-Verordnungen auf Arbeitgeber

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Die kommende Heizperiode steht ganz im Zeichen des Energiesparens. Vor allem beim Gas drohen Engpässe. Die Gaslieferung über die Ostsee-Pipeline Nord Stream 1 ist wie angekündigt am 31. August 2022 für zunächst drei Tage gestoppt worden. Ob und wieviel Gas Russland nach dem angekündigten Stopp liefert, bleibt ungewiss. Die Lieferungen aus Russland nach Deutschland sind bereits seit Wochen gedrosselt. Die Bundesregierung hat auf die Energiekrise reagiert und neue Verordnungen erlassen, um kurz- und mittelfristig den Energieverbrauch in Deutschland zu senken. Wir stellen dar, welche Folgen sich hieraus für Arbeitgeber ergeben.

Neue Energieeinsparverordnungen ab 1. September und 1. Oktober 2022

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Die zwei Verordnungen (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen und Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) beinhalten konkret Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und die übernächste Heizperiode und adressieren die öffentlichen Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beitragen soll, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern. Die erste Verordnung mit kurzfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1. September 2022 für zunächst sechs Monaten. Die zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 1. Oktober 2022 für 24 Monate.

Absenkung der Mindesttemperaturen für Arbeitsstätten

Wir hatten bereits zu den arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Energieeinsparmaßnahmen berichtet. Für die kalte Jahreszeit sind Mindesttemperaturen vorgegeben (vgl. § 3 ArbStättV i.V.m. Ziff. 3.5 Abs. 1 des Anhangs zur ArbStättV i.V.m. der Richtlinie „Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur“). Über die neue Verordnung können die Temperaturen in vielen Arbeitsbereichen um ein Grad abgesenkt werden:

Tätigkeit

ASR

Neue Verordnung

Körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit

min. 20 Grad

min. 19 Grad

Körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen

min. 19 Grad

min. 18 Grad

Mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit

min. 19 Grad

min. 18 Grad

Mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen

min. 17 Grad

min. 16 Grad

Körperlich schwere Tätigkeit

min. 12 Grad

min. 12 Grad

Zusätzliche Vorgaben für öffentlichen Gebäude

Diese Mindesttemperaturen müssen grundsätzlich auch für öffentliche Gebäude eingehalten werden, in den Mitarbeitende tätig sind. Allerdings sieht die Verordnung für öffentliche Gebäuden zusätzlich Höchsttemperaturen vor. Öffentliche Gebäude sind Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Das bedeutet, dass diese Vorgaben nicht für private Unternehmen und deren öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten gelten. Die Verordnung sieht dabei mehrere Abstufungen vor. Räume, in denen Beschäftigte hauptsächlich am Computer sitzen, dürfen auf maximal 19 Grad erwärmt werden. Wenn Beschäftigte mittelschwere Arbeit – vor allem im Stehen und Gehen – verrichten, sind 16 Grad erlaubt. Für Räume, in denen schwere körperliche Arbeiten ausgeführt werden, liegt die Grenze bei 12 Grad. Bereiche wie Flure und Foyers sollen gar nicht mehr geheizt werden. Wo möglich, soll nur noch kaltes Wasser zum Händewaschen zur Verfügung stehen.

Die Höchsttemperaturen für öffentliche Gebäude sind identisch mit den dargestellten Mindesttemperaturen für Arbeitsräume. Das bedeutet, dass in öffentliche Arbeitgeber einerseits aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen auf eine Mindesttemperatur heizen müssen, andererseits die Gradzahlen als Höchsttemperaturen nicht übersteigen dürfen. Im Ergebnis müssten daher exakt die angegebenen Werte erreicht werden. Das dürfte praktisch nur schwer möglich sein.

Welche zusätzlichen Bestimmungen gelten ab 1. Oktober?

In einer zweiten Verordnung, die ab Oktober für zwei Jahre gelten soll, werden für die kommenden zwei Jahre regelmäßige Mängelprüfungen von Gasheizungen durch Gebäudeeigentümer vorgeschrieben sowie der Austausch ineffizienter Pumpen. Damit sollen die Heizungssysteme optimiert werden. Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als zehn Gigawattstunden pro Jahr werden ab Oktober zusätzlich zu weiteren Energiesparmaßnahmen verpflichtet, sofern sich diese für sie rechnen.

Fazit

Zu den bereits in unserem früheren Beitrag dargestellten Einsparmaßnahmen hat sich nur geändert, dass in vielen Bereichen die Mindesttemperaturen um ein Grad abgesenkt wurden. Öffentliche Arbeitgeber dürfen ihre Räumlichkeiten nur auf diese Temperaturen heizen, weil sie gleichzeitig Höchsttemperaturen sind. Private Arbeitgeber erhalten hierdurch mehr Spielraum für Energieeinsparmaßnahmen beim Beheizen ihrer Räumlichkeiten. Sie können sie über diese Vorgaben hinaus beheizen.

DISCLAIMER: Because of the generality of this update, the information provided herein may not be applicable in all situations and should not be acted upon without specific legal advice based on particular situations.

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