BAG: Kein Mitbestimmungsrecht beim Verbot der Smartphone-Nutzung

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[co-author: Beatrice Kohnenmergen]

Der Beschluss des BAG vom 17. Oktober 2023 (Az. 1 ABR 24/22) beendet den langwierigen Streit darum, ob der Betriebsrats bei dem Verbot der Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit mitzubestimmen hat. Mit der Entscheidung steht nun endgültig fest: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.


Handynutzung während der Arbeitszeit

Smartphones sind in der heutigen Zeit ein ständiger Begleiter. Chatten, Telefonieren oder das Scrollen durch verschiedene Social Media Apps während der Arbeitszeit sind allerdings nur schwer mit der pflichtgemäßen Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zu vereinbaren. Aus diesem Grund scheint es nachvollziehbar, dass viele Arbeitgeber die Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit untersagen.

So auch der Arbeitgeber in dem der BAG-Entscheidung zugrundeliegenden Fall, der eine Produktion im Bereich der Automobilzulieferindustrie betreibt. Durch Aushang wies er die Beschäftigten im Betrieb an, von einer privaten Nutzung von Smartphones abzusehen – und zwar während der gesamten Arbeitszeit. Dies umfasste auch Zeiträume des Leerlaufs oder Wartezeiten, die in der Produktion etwa durch den Umbau von Maschinen entstehen können. Der zuständige Betriebsrat, der vor dem Ausspruch des Verbots nicht beteiligt wurde, sah sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten verletzt. Er erachtete die Nutzungsuntersagung daher für unwirksam und forderte deren Rücknahme.


Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Das BAG sah ebenso wie die Vorinstanzen (ArbG Braunschweig, Beschluss vom 17. März 2022, Az. 6 BV 15/21, und LAG Niedersachen, Beschluss vom 13. Oktober 2022, Az. 3 TaBV 24/22) durch ein solches Verbot keine Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt.

Damit steht fest: Ein Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei dem Verbot der privaten Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit besteht nicht. Das LAG Niedersachen hatte dazu ausgeführt, es handele sich nicht um eine Frage der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ein solches Verbot stelle nämlich schwerpunktmäßig keine Verhaltensregeln auf, die das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken betreffen. Vielmehr seien das Arbeitsverhalten und die Art und Weise der Arbeitserbringung betroffen – und zwar dergestalt, dass die vertragsmäßig geschuldete Arbeitsleistung nicht durch die private Nutzung von Smartphones unterbrochen werden soll. Hierin liege eine Konkretisierung der Arbeitspflicht und keine Regel, die das arbeitsbegleitende Ordnungsverhalten betreffe, wie von dem Betriebsrat behauptet. Dieser Ansicht schloss sich das BAG an.

Anders hatte das BAG (Beschluss vom 14. Januar 1986, Az. 1 ABR 75/83) in der Vergangenheit die Frage entschieden, ob das Verbot des Radiohörens im Betrieb der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Dies stellt allerdings keinen Widerspruch zu der nunmehr ergangenen Entscheidung zur Smartphone-Nutzung dar. Während das Radiohören nur ein passives Verhalten darstellt, das keine Arbeitsunterbrechung erfordert, geht die Nutzung eines Smartphones mit der aktiven Bedienung der Schaltoberfläche einher.


Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des BAG liefert einen weiteren Stützpunkt zur Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten im Hinblick auf die Nutzung mobiler Endgeräte im Arbeitsalltag. In der Praxis verlaufen diese Linien nur selten trennscharf. Trotz der eindeutigen Beantwortung der Frage durch das BAG für den Fall der Smartphone-Nutzung während der Arbeitszeit empfiehlt es sich häufig gleichwohl, eine gemeinsame Lösung zusammen mit dem Betriebsrat zu finden. Denn auf den erste Blick ist nicht immer gleich klar, in welchen Fällen der Betriebsrat verpflichtend zu involvieren ist. Erlaubt der Arbeitgeber beispielsweise eine private Nutzung in gewissem Umfang, so hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung einer entsprechenden Regelung mitzubestimmen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein generelles Verbot der privaten Benutzung von Smartphones im gesamten Betrieb ausgesprochen wird. Es gilt daher: mit dem Betriebsrat auf der eigenen Seite steigt die Akzeptanz für gleichgelagerte Anweisungen.

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