Die Europäische Kommission hat am 19. März 2020 beihilferechtliche Leitlinien im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs verabschiedet. Die bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Leitlinien legen die Voraussetzungen fest, unter denen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen gewähren können.
Die Leitlinien sehen insbesondere fünf Maßnahmen vor, auf die die Mitgliedstaaten zurückgreifen können:
- Direkte Zuschüsse, ausgewählte Steuervorteile und rückzahlbare Vorschüsse von bis zu 800.000 EUR pro Unternehmen;
- staatlich garantierte Darlehen;
- zinsvergünstigte öffentliche Darlehen;
- Unterstützung des privaten Bankensektors im Hinblick auf Fördermaßnahmen für die Realwirtschaft;
- kurzfristige Exportkreditversicherungen.
Die Höhe der staatlich garantierten bzw. zinsvergünstigten Darlehen ist begrenzt. Die maximale Höhe richtet sich nach unternehmensspezifischen Kennzahlen (Gesamtlohnsumme, Umsatz).
Genehmigung der KfW-Corona-Hilfe
Auf der Grundlage der COVID-19-Leitlinien hat die Europäische Kommission am Sonntag, 22. März 2020, zwei von der Bundesregierung beschlossene Unterstützungsmaßnahmen genehmigt. Auf der Grundlage dieser Maßnahmen kann die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) von der COVID-19-Krise betroffenen Unternehmen in Zusammenarbeit mit Sparkassen und Banken Liquidität in Form vergünstigter Darlehen bereitstellen:
- KfW-Unternehmerkredit: Die KfW übernimmt bis zu 90% des Risikos der Banken und Sparkassen für Unternehmenskredite. Die Darlehen können eine Laufzeit von fünf Jahren und ein Kreditvolumen von bis zu EUR 1 Milliarde haben;
- KfW-Sonderprogramm Konsortialfinanzierungen: Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Die KfW übernimmt bis zu 80% des Risikos, aber maximal 50% der Risiken der Gesamtverschuldung.
Vergleichbare Programme in anderen Mitgliedstaaten
Die Europäische Kommission hat mit der KfW-Corona-Hilfe vergleichbare Unterstützungsmaßnahmen bereits in Dänemark, Frankreich, Italien und Portugal genehmigt. Entsprechende Programme dürften in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgelegt und in den nächsten Tagen von der Europäischen Kommission genehmigt werden.
Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 beschlossen, einen „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ zu errichten. Das entsprechende Gesetzgebungsverfahren wurde eingeleitet. Die Bundesregierung geht damit einen ähnlichen Weg wie in der Finanzkrise 2008, als der Finanzmarktstabilisierungsfonds auf Grundlage des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes errichtet wurde. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll einen Garantierahmen von 400 Milliarden EUR sowie Mittel für Rekapitalisierungsmaßnahmen und Kredite in Höhe von jeweils 100 Milliarden EUR umfassen. Auch dieser Fonds muss durch die Europäische Kommission genehmigt werden – ebenso wie die oben dargestellte KfW-Corona-Hilfe.
Individuelle Beihilfemaßnahmen
Unabhängig von den im Rahmen der genehmigten Programme gewährten Finanzhilfen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass einzelne Unternehmen gesondert staatliche Unterstützung erhalten. Entsprechende Maßnahmen müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden.
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